ArbG Braunschweig: Arbeitsrechtliche Konsequenzen aus der Diesel-Affäre bei VW

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 02.12.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2588 Aufrufe

Die "Diesel-Affäre" beschäftigt nicht nur die ordentlichen Gerichte in Zivil- und Strafsachen, sondern auch die Arbeitsgerichte. Das für den VW-Hauptsitz in Wolfsburg zuständige ArbG Braunschweig hat in der vergangenen Woche über die Kündigungsschutzklage eines VW-Angestellten und die auf Schadensersatz gerichtete Widerklage der Volkswagen AG verhandelt und entschieden.

Das Gericht berichtet in seiner Pressemitteilung wie folgt:

Der Kläger hatte die Feststellung der Unwirksamkeit insgesamt dreier jeweils fristlos, hilfsweise fristgemäß ausgesprochener Kündigungen und Zahlung von Arbeitsentgelt begehrt, die Volkswagen AG beantragte im Wege der Widerklage die Feststellung, dass ihr der Kläger auf Schadensersatz haftet. Die Arbeitgeberin wirft ihm vor, er habe die Nutzung unerlaubter Abgassoftware in den USA trotz frühzeitiger Kenntnis ab dem Jahr 2011 nicht verhindert, sondern gebilligt, deren Weiterentwicklung genehmigt und Daten vernichtet. Der Kläger macht geltend, er habe erst im Juli 2015 von der Abgassoftware Kenntnis erlangt und unmittelbar für eine vollständige Offenlegung der Problematik gegenüber den ermittelnden US-Behörden plädiert – im Gegensatz zum damaligen Vorstandsvorsitzenden. Sein Verantwortungsbereich habe nicht die Zulassung von Fahrzeugen mit problematischer Abgassoftware umfasst. Er habe lediglich die Vernichtung einer leeren Festplatte veranlasst, bevor er von der Arbeitgeberin zur generellen Aufbewahrung von Daten verpflichtet wurde. Eine nachfolgende Kündigung wird auf die unbefugte Nutzung von Dienstwagen und Tankkarten gestützt. Die dritte Kündigung wurde im zeitlichen Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen den Kläger durch die Staatsanwaltschaft Braunschweig ausgesprochen.

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat die Kündigungsschutzklage insgesamt abgewiesen. Bereits die erste fristlose Kündigung aus August 2018 sei wirksam, da die Arbeitgeberin sich insoweit auf den Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Klägers in Bezug auf die Vernichtung einer Festplatte im Zeitraum Ende August/Anfang September 2015 stützen kann. Das Gericht erkennt insoweit einen auf objektive Tatsachen gestützten Verdacht, dass der Kläger eine vorsätzliche Datenunterdrückung begangen hat, indem er die Festplatte aus dem Büro des damaligen Bereichsleiters Entwicklung in dessen Abwesenheit holen und vernichten ließ. Die Vernichtung sei im Zusammenhang mit der drohenden Aufdeckung des Diesel-Skandals erfolgt, um dessen Problematik der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst habe. Der Kläger habe keine Begründung dafür liefern können, weshalb er gerade zu diesem Zeitpunkt die Vernichtung veranlasst habe und wieso die Festplatte unbedeutend (d. h. ohne erhebliche Daten) gewesen sei, zumal er selbst eingeräumt habe, die Festplatte vor der Anweisung zur Vernichtung nicht überprüft zu haben. Insbesondere aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit der drohenden Aufdeckung des Diesel-Skandals bestehe der dringende Verdacht, dass sich auf der Festplatte erhebliche Daten befunden haben könnten. Das Verhalten des Klägers mache die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Arbeitgeberin nicht länger hinnehmbar. Der Kläger sei zu den Vorwürfen vor Ausspruch der Kündigung angehört worden. Die Kündigung sei innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Frist für eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen worden. Der Betriebsrat sei zur Kündigung ordnungsgemäß angehört worden. Da die erste Kündigung das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst hat, habe der Kläger keine Ansprüche auf Vergütung für die der Kündigung nachgelagerten Zeiträume.

Die Widerklage hat das Gericht als unbegründet abgewiesen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers sei nicht für alle ihm im Rahmen der Widerklage angelasteten Schadenspositionen, die ab dem 01.10.2011 eingetreten sind, festzustellen. Denn der Kläger habe erst an diesem Tag seinen Dienst bei der Volkswagen AG angetreten und es sei nicht ersichtlich, dass er bereits zu diesem frühen Zeitpunkt Kenntnis von der unerlaubten Abgassoftware hatte und für deren Verwendung die sofortige Verantwortung trage.

Die Kosten des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht zu 10 % dem Kläger und zu 90 % der Arbeitgeberin auferlegt.

ArbG Braunschweig, Urt. vom 25.11.2019 - 8 Ca 335/18

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