OLG Saarbrücken zur Schadensersatzpflicht aus Erbvertrag

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 03.12.2019
Rechtsgebiete: Erbrecht|3193 Aufrufe

Lediglich sollte die Tochter erst als Schlusserbin nach dem Tod ihrer Mutter von beiden Elternteilen begünstigt werden. So hatte sie einen Pflichtteilsverzicht gegenüber dem erstverstorbenen Elternteil erklärt. Schon zu Lebzeiten der länger lebenden Mutter sprach das OLG Saarbrücken durch Urteil vom 14.8.2019 der Tochter auf Grund des Erbvertrages 225.000,00 € als Schadensersatz zu (Az. 5 U 87/18 - BeckRS 2019, 28280). So hatten sich in dem notariellen Vertrag beide Elternteile verpflichtet, nicht über den Immobiliennachlass zu verfügen. Für den Fall der Widrigkeit dagegen würden sie sich „schadensersatzpflichtig“ machen.

Nach dem Tod des erstverstorbenen Ehemannes hat die beklagte Mutter ihr Haus für 225.000,00 € verkauft.

Das OLG Saarbrücken ließ offen, ob sich ein Schadensersatzanspruchs auf Grund der Verletzung des vertraglichen Verfügungsunterlassungsgebots nach §§ 280 Abs. 1, 283, 275 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB vorliegt, da sich der eingeklagte Betrag jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Vertragsstrafe gem. § 339 S. 2 BGB iVm der Regelung in der notariellen Urkunde begründen würde.

Dabei stellte es fest, dass den Parteien offen stehen würde, einen weitereichenden Schutz bei einem Erbvertrag mit vertragsmäßigen Verfügungen dadurch zu erreichen, dass sie in Verbindung mit dem Erbvertrag weitere vertragliche Verpflichtungen unter Lebenden eingehen. Das Gericht bewertete die Klausel in dem notariellen Vertrag als Vereinbarung einer Vertragsstrafe i.S.d. § 339 BGB. Daher wäre der Schadensersatzanspruch bereits mit dem Pflichtverstoß fällig geworden und eben nicht mit dem Tod der Mutter.

Die Saarbrücker Richter bestätigen damit als Gestaltungsoptionen zum einen, dass innerhalb eines Erbvertrages die Testierenden sich verpflichten können, die Verfügung über bestimmte Gegenstände zu unterlassen, und zum anderen, dass es darüber hinaus möglich ist, für den Fall des Zuwiderhandelns eine Vertragsstrafe zu vereinbaren. Innerhalb der Gestaltung ist es auch ratsam, nicht nur grundsätzlich einen Verfügungsunterlassungsvertrag aufzunehmen. So ist dann unklar, ob im Fall der Zuwiderhandlung tatsächlich ein Schadensersatzanspruch beseht. Vielmehr ist es bedeutsam ausdrücklich die Rechtsfolgen eines Verstoßes zu regeln.

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