Abgrenzbare Auslagen bei teilweiser Prozesskostenhilfebewilligung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.12.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2310 Aufrufe

Die Frage, ob eine Partei, der Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit teilweise bewilligt worden ist, auch die Auslagen zu tragen hat, die den Teil des Streitgegenstands betreffen, für den ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, hat den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin beschäftigt. Dieser stellte sich im Beschluss vom 20.11.2019 - VerfGH 107/19  - auf den Standpunkt, dass § 122 I Nr. 1 a ZPO verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass die Forderungssperre auch die Auslagen erfasst, die ausschließlich den von der Prozesskostenhilfe erfassten Teil des Streitgegenstands betreffen. Das Landgericht hatte die Auslagen - in diesem Fall Sachverständigenkosten - anteilig gegen die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, festgesetzt und zwar in dem Umfang, in dem ihr gemessen am Streitwert keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin sah hierin eine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung iVm dem Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen