Schleswig-Holstein: Ab 1.1.2020 elektronische Klageerhebung obligatorisch

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 09.12.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2889 Aufrufe

Als erstes Bundesland wird Schleswig-Holstein zum 1.1.2020 in der Arbeitsgerichtsbarkeit vorzeitig eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs einführen. Dies betrifft das LAG Schleswig-Holstein sowie die fünf Arbeitsgerichte des Landes in Kiel, Flensburg, Neumünster, Elmshorn und Lübeck. Das nördlichste deutsche Bundesland macht von der Ermächtigung in Art. 24 Abs. 2 iVm. Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (vom 10.10.2013, BGBl. I S. 3786) Gebrauch, § 46g ArbGG vorzeitig in Kraft zu setzen.

Eine entsprechende Verordnung des Landes wird noch im Dezember im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden. Ab 1.1.2020 sind alle sogenannten professionellen Einreicher – also Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse – verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen elektronisch einzureichen. Nicht betroffen sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts (also die Arbeitnehmer, Betriebsräte und - private - Arbeitgeber, unabhängig von ihrer Rechtsform) sowie die Gewerkschafts- und Verbandsvertreter einschließlich des DGB-Rechtsschutzes. Sie können ihre Schriftsätze weiterhin analog übermitteln.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen