BAG: Hindernisse bei elektronischer Einreichung eines Schriftsatzes

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 12.12.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2574 Aufrufe

Bereits zum wiederholten Male hatte sich das BAG mit den Formalia der elektronischen Einreichung eines Schriftsatzes befassen müssen. Diesmal ging es um die fehlende Personenidentität zwischen der am Ende des Schriftsatzes angegebenen Person und dem beA-Postfachinhaber:

1. Nach § 130a Abs. 3 ZPO muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) der verantwortenden Person versehen sein (Alt. 1) oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (Alt. 2).

2. Zu den sicheren Übermittlungswegen iSv. § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO gehört nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO auch der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO (beA) und der elektronischen Poststelle des Gerichts.

3. Wird ein bestimmender Schriftsatz (hier: eine Nichtzulassungsbeschwerdebegründung) als elektronisches Dokument per beA eingereicht und ist das Dokument mit der qeS des beA-Postfachinhabers versehen, werden die Anforderungen von § 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO auch dann erfüllt, wenn der beA-Postfachinhaber nicht die Person ist, deren Name am Ende des Schriftsatzes angegeben ist. Die qeS hat nämlich die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Mit ihr wird die Verantwortung übernommen für den Inhalt des Schriftsatzes.

4. Der Senat musste nicht entscheiden, ob in dem Fall fehlender Personenidentität zwischen der am Ende des Schriftsatzes angegebenen Person und dem beA-Postfachinhaber eine Übermittlung nach § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO vorliegt.

BAG, Beschl. vom 24.10.2019 - 8 AZN 589/19, BeckRS 2019, 28875

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