BVerwG: Zum Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz gegenüber der BaFin

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 13.12.2019

Das BVerwG hat mit Urteil vom 10. April 2019 (7 C 22.18, BeckRS 2019,16034) zum Umfang der Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der Finanzaufsichtsbehörden Stellung genommen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Anleger Zugang zu Unterlagen der BaFin, die im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit erstellt worden waren, begehrt. Der EuGH hatte im Zusammenhang mit diesem Verfahren bereits zu verschiedenen Aspekten des Umfangs der Geheimhaltungspflicht von Aufsichtsbehörden Stellung genommen (Urteil vom 19. Juni 2018, C-15/16 (Baumeister), BeckRS 2018, 11635).

Im Ergebnis entscheidet das BVerwG nun, dass eine Aufsichtsbehörde den Zugang zu Unterlagen gemäß § 3 Nr. 4 IFG verweigern darf, wenn es sich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse i. S. d. § 9 Abs. 1 KWG oder § 21 Abs. 1 WpHG handelt. Der Senat plädiert dabei für eine weite Auslegung des § 9 Abs. 1 KWG und hält auch das „aufsichtsrechtliche Geheimnis“, d. h. Angaben über interne Vorgänge der Aufsichtsbehörde wie Überwachungsmethoden oder Korrespondenz für schützenswert. Dies entspreche dem Anliegen, dass überwachte Firmen und zuständige Behörden grundsätzlich sicher sein sollten, dass vertrauliche Informationen nicht weitergegeben werden.

Der EuGH hatte bereits entschieden, dass Geschäftsgeheimnisse nach Ablauf von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich seien. Der Senat präzisiert nun den relevanten Zeitpunkt für die Bestimmung des Fünfjahreszeitraums dahingehend, dass der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht – wie in der Regel bei Verpflichtungsklagen – entscheidend sein soll.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen