Pflicht zur Stellungnahme im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren?
von , veröffentlicht am 14.12.2019Das OLG Koblenz hat sich im Beschluss vom 22.08.2019 - 7 WF 706/19 - mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Unterlassen einer Stellungnahme im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zum Verfahrenskostenhilfeantrag des Gegners eine Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung begründet mit der Folge, dass Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zu versagen ist. Zutreffend stellte sich das OLG Koblenz auf den Standpunkt, die Vorschrift des § 118 I 1 ZPO ordne alleine aus verfassungsrechtlichen Gründen an, dass auch im Verfahrenskostenhilfeverfahren dem Gegner bereits Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Das Unterlassen einer Stellungnahme begründet hingegen keine Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung.
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