LAG Berlin-Brandenburg: Kündigung eines Lehrers mit rechtsextremen Tätowierungen unwirksam

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 16.12.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2581 Aufrufe

Vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte die Kündigungsschutzklage eines Lehrers, der Tätowierungen mit rechtsradikalen Inhalten trägt, Erfolg. Das Land Brandenburg hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Mann gekündigt, nachdem bekannt geworden war, dass er Tätowierungen mit den Symbolen „Wolfsangel“ und „Schwarze Sonne“ sowie dem Wahlspruch der SS „Meine Ehre heißt Treue“ trägt. Die Kündigungen waren vom beklagten Land darauf gestützt worden, 1. dass der Kläger die Tätowierungen öffentlich zeige und er 2. wegen seiner rechtsextremen Gesinnung für den Schuldienst ungeeignet sei.

Der erste (verhaltensbedingte) Kündigungsgrund - Öffentliches Zeigen der Tätowierungen - trug zur Überzeugung des LAG schon deshalb nicht, weil das Land diesbezüglich als milderes Mittel zunächst eine Abmahnung hätte aussprechen müssen. An ihr fehlte es jedoch.

Den zweiten (personenbedingten) Kündigungsgrund - mangelnde Eignung - hat das LAG inhaltlich nicht an den Maßstäben des § 1 Abs. 2 KSchG geprüft. Das Land Brandenburg hatte nämlich im Rahmen der vor der Kündigung erforderlichen Personalratsanhörung diesen Grund dem Personalrat nicht mitgeteilt. Im Kündigungsschutzprozess können aber nur diejenigen Kündigungsgründe verwertet werden, die dem Betriebs- bzw. Personalrat zuvor mitgeteilt worden sind.

Soweit der Kläger seine tatsächliche Beschäftigung durchsetzen wollte, blieb seine Klage ohne Erfolg. Der Beschäftigungsanspruch besteht zur Überzeugung des LAG (derzeit) nicht, weil das Arbeitsverhältnis vom Land ein weiteres Mal gekündigt worden ist. Der diesbezügliche Kündigungsschutzprozess ist noch nicht abgeschlossen.

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 11.12.2019 - 15 Sa 1496/19, Pressemitteilung hier

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