scontrino fiscale - jetzt auch für Deutschland!

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 18.12.2019
Deckel ade - der Beleg kommt! (Reproduktion: C. Koss)

Bekommen wir jetzt italienische Verhältnisse im deutschen Einzelhandel? Ab 1. Januar 2020 besteht die Pflicht dem Kunden auch einen Beleg aufzudrängen (§ 146a Abs. 2 Satz 1 AO). Wir erinnern uns noch an Berichte aus Italien, wo die italienische Finanzpolizei ahnungslose deutsche Touristen abfing - wer keinen scontrino fiscale für das gerade gekaufte Souvenir vorweisen konnte, wurde gleich in Lire abgestraft.

Fragestunde mit der Bundeskanzlerin im Deutschen Bundestag am 18. Dezember 2019 - Der Abgeordnete Christian Dürr (FDP) fragt: "Wann wird Ihre Regierung diese Bonpflicht abschaffen?" - Antwort Angela Merkel: "Ich fürchte, garnicht." Die Bundeskanzlerin kontert dann gleich mit Presseberichten über massenhaften Umsatzsteuerbetrug.

Der Kommentator sieht das Problem aber nicht im Grundsatz im Satz 1, sondern in der Umsetzung der Ausnahmeregelungen in den folgenden Sätzen 2 und 3 des § 146a Abs. 2 AO. Denn die Finanzverwaltung kann von der Belegausgabepflicht befreien, wenn (a) diese beim Verkauf von Waren im Massengeschäft nicht zumutbar ist (§ 146a Abs. 2 Satz 2 AO) und (b) die Besteuerung dadurch nicht gefährdet wird (§ 148 AO). Die Befreiung ist widerruflich (§ 146a Abs. 2 Satz 3 AO).
Wer - so fragt er sich - soll die zu erwartende Masse an Befreiungsanträgen prüfen, bearbeiten und die Einhaltung überwachen? Es steht zu befürchten, dass wegen der unzweifelhaft vorhandenen 'schwarzen Schafe' auch die 'weißen Schafe' mit geschoren werden, weil wir zu wenig Schäfer haben. Vielleicht kommt dann doch eine Art italienische Lösung: die Ordnungsämter der Städte überwachen nicht nur die Einhaltung der Verkehrsregeln, sondern auch die Belegausgabepflicht - und wer seinen Beleg nach Verlassen des Ladens oder Lokals unachtsam wegwirft, wird zusätzlich wegen illegaler Abfallentsorgung abgestraft.

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