Änderung des BtMG: 3 neue Stoffe aufgenommen

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 25.12.2019

Am 21.12.2019 ist die 19. Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in Kraft getreten (BGBl. I, 2850). Mit ihr wurden 3 neue Stoffe in Anlage II des BtMG aufgenommen, N-Ethylnorpentylon, Orthofluorfentanyl und Parafluorbutyrylfentanyl.

Bei den neu aufgenommenen psychoaktiven Stoffen handelt es sich um Stoffe aus der Pharmaforschung, deren Entwicklung als Arzneimittel nicht weiter verfolgt wurde. Sie werden auf diversen Internetseiten angeboten und in deutschsprachigen Userforen diskutiert.

N-Ethylnorpentylon (Ephylon, bk-EBDP, bk-Ethyl-K) ist ein Cathinon-Derivat, das chemisch mit den Amphetaminen verwandt ist. Es hat eine euphorische Wirkung, die durch Rededrang und gelegentlich Hyperaktivität gekennzeichnet ist. Bekannte Nebenwirkungen der Cathinin-Derivate sind Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel, Zittern, Schweißausbrüche, Fieber, Herzrasen, Bluthochdruck, Lethargie, Angst- und Unruhezustände, Verwirrtheit, Halluzinationen und Psychosen (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Auflage, Stoffe/Teil 1 Rn. 351). N-Ethylnorpentylon wird in der Drogenszene als "Ecstasy" verkauft, es ist laut Verordnungsentwurf des Bundesgesundheitsministeriums in den letzten Jahren weltweit in 125 toxikologischen Berichten mit tödlichen und nicht-tödlichen Intoxikationen in Verbindung gebracht worden.

Orthofluorfentanyl (2-Fluorfentanyl, 2F-F, 2-FF, o-FF) und Parafluorbutyrylfentanyl (Parafluorbutyrfentanyl, 4-Fluorbutyrfentanyl, 4F-BF, PFBF) gehören zur Gruppe der Opioide. Opioide werden in der Drogenszene als Ersatz für Heroin verwendet. Aufgrund der hohen Potenz kann es leicht zu Überdosierungen mit Todesfolge. Im Verordnungsentwurf des Bundesgesundheitsministerium heißt es, dass beide Stoffe in Zusammenhang mit tödlichen und nicht-tödlichen Intoxikationen gebracht werden, Orthofluorfentanyl mit 16 Todesfällen in den USA seit dem Jahr 2016.

Die Unterstellung ist Folge der Aufnahme von mehreren Stoffen in das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe und das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe. § 1 Abs. 4 BtMG ermächtigt den Bundesminister der Gesundheit in den Anlagen I bis III Änderungen vorzunehmen, die sich aus internationalen Suchtstoffübereinkommen ergeben, ohne dass die Anhörung von Sachverständigen und eine Zustimmung des Bundesrates notwendig ist.

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