Grenzen bei Erfolgshonorarvereinbarungen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 30.12.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2552 Aufrufe

Das OLG München hat sich im Beschluss vom 31.10.2019  - 23 U 940/19 - mit einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH, deren Unternehmenszweck es ist, enttäuschte, geschädigte Kapitalanleger ausfindig zu machen und bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche zu unterstützen, wobei sie mitunter auch eine Prozessfinanzierung übernimmt, und einem Anwalt befasst. Beide sollten auf Erfolgshonorarbasis tätig werden und beide sollten die vereinnahmten Honorare untereinander aufteilen. Das OLG München stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Erfolgshonorarvereinbarung eines Rechtsanwalts mit einem Mandanten grundsätzlich nicht gemäß § 134 BGB nichtig ist, auch wenn sie gegen §§ 49 b Abs. 2 BRAO,  4b RVG verstößt, weil § 4b RVG insoweit eine den § 134 BGB verdrängende Sondernorm darstellt. Etwas anderes gelte jedoch für eine Vereinbarung des Rechtsanwalts mit einem Vermittler von Klienten bzw. Prozessfinanzierer für die Klienten, wonach von dem Vermittler/Prozessfinanzierer vereinnahmte Erfolgshonorare teilweise an den Rechtsanwalt weitergereicht werden sollen, und der Rechtsanwalt dieses Geld zusätzlich zu den von seinen Klienten ihm gegenüber geschuldeten gesetzlichen Gebühren erhält. In diesem Fall werde § 134 BGB nicht von § 4b RVG verdrängt.

Fazit: Vorsicht beim Abschluss von Erfolgshonorarvereinbarungen, insbesondere schadet auch eine indirekte Erfolgsbeteiligung.

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