Kleiner Jahresrückblick im Gebührenrecht 2019

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 31.12.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|2547 Aufrufe

Das Jahr 2019 war im Gebührenrecht ähnlich unspektakulär wie das Jahr 2018.

Die gesetzlichen Änderungen im RVG waren von eher marginaler Bedeutung, das vielfach erhoffte Eingreifen des Gesetzgebers durch eine Erhöhung der Anwaltsvergütung unterblieb ebenso wie größere strukturelle Reformen im Vergütungsrecht. Von den Gerichtsentscheidungen sind aus meiner Sicht insbesondere vier hervorzuheben:

So hat der BGH im Urteil vom 7.3.2019 – IX ZR 221/18 – überzeugend klargestellt, dass die Kündigung des Dienstverhältnisses nur dann durch ein vertragswidriges Verhalten veranlasst ist, wenn zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und der Kündigung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

Die never-ending-story Zeittaktklausel bei Vergütungsvereinbarungen wurde durch das Urteil des OLG München vom 5.8.2019 - 15 U 318/18 Rae- fortgeschrieben, welches nicht nur urteilte, dass eine Zeittaktklausel von 15 Minuten unwirksam ist, sondern sich auch dahingehend positionierte, dass eine Grenze für eine zulässige Zeittaktklausel bei 6 Minuten liegt.

Auch hat der BGH 2019 im Beschluss vom 21.8.2019  - VII ZB 48/16 - festgestellt, dass die Erfolgsaussicht für ein Mahnverfahren nicht allein deshalb verneint werden kann, weil ein Widerspruch des Antragsgegners zu erwarten ist, und dass in einem solchen Fall nicht ohne weiteres die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung angenommen werden kann, sondern dass es der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf.

Wenn auch nicht unmittelbar die Anwaltsvergütung betreffend aber gleichwohl bedeutend für die Anwaltschaft war das Urteil des BGH vom 30.9.2019 – AnwZ (Brfg) 63/17 - in welchem er die Anforderungen an die Zulassung als Syndikusanwalt unter anderem dahingehend konkretisierte, dass ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit am unteren Rand des eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen liegt.

Vielleicht befeuert um die Diskussion neuer Modelle von Rechtsdienstleistungen bleibt zu hoffen, dass 2020 die Aktivitäten des Gesetzgebers um eine Anpassung der Anwaltsvergütung an die wirtschaftlichen Verhältnisse und um die Durchführung von notwendigen Strukturreformen im Vergütungsrecht weiter an Fahrt aufnehmen.

 

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