Ausblick 2020: Mitbestimmung des Betriebsrats beim Twitter-Account?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 02.01.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|6548 Aufrufe

Ein frohes neues Jahr und alles Gute für 2020!

Wir beginnen mit einem Ausblick auf den Terminkalender des BAG: Am 25.2.2020 wird der Erste Senat darüber verhandeln, ob dem (Gesamt)Betriebsrat aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einrichtung eines Twitter-Accounts durch die Arbeitgeberin zusteht.

Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit durch verschiedene Tochtergesellschaften mehrere Multiplex-Kinos. Auf der Internetplattform Twitter hat sie einen eigenen Account. Die Administration des Accounts erfolgt durch Mitarbeiter der Arbeitgeberin in der Hamburger Zentralverwaltung (Social-Media-Team).

Über Twitter können angemeldete Nutzer telegrammartig Kurznachrichten (Tweets) mit einer limitierten Anzahl von Zeichen eingeben. Darüber hinaus bietet Twitter die Funktionen "Antwort", "Erwähnung" und "Retweet", die von den Nutzern nicht separat aktiviert oder deaktiviert werden können.

Der Gesamtbetriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geltend gemacht und das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet mit dem Hauptantrag, es der Arbeitgeberin zu untersagen, bis zu einer abweichenden Vereinbarung mit ihm oder Entscheidung einer, seine Zustimmung ersetzenden Einigungsstelle bei der Internetplattform Twitter die Veröffentlichung ihrer Internetseite aufrechtzuerhalten. Hierzu sind drei hilfsweise Unterlassungsbegehren angebracht, die auf die einzelnen Funktionen von Twitter zielen, sowie ein Ordnungsgeldantrag.

Die Arbeitgeberin hat den Standpunkt vertreten, die Veröffentlichungen auf der Internetplattform Twitter seien nicht mitbestimmungspflichtig. Die Funktionsweise von Twitter unterscheide sich von Facebook und anderen Social-Media-Plattformen, da der Nutzer nur eigene Nachrichten absetze und an andere Personen richte. Was Nutzer über das Unternehmen twitterten, könne sie nicht beeinflussen. Dies geschehe nicht auf ihrer Twitterseite, sondern bei den einzelnen Nutzern.

Das ArbG Hamburg hat die Anträge abgewiesen. Das LAG der Hansestadt hat dem Haupt- sowie dem Ordnungsgeldantrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin.

BAG, Termin am 25.2.2020 - 1 ABR 40/18

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Die LTO-Presseschau:

BAG – Betriebsratsmitbestimmung auf Twitter: community.beck.de (Christian Rolfs) wirft den Blick auf ein im Februar 2020 anstehendes Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht. Dieses werde über die Frage verhandeln, ob der (Gesamt-)Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einrichtung eines Twitter-Accounts durch die Arbeitgeberin aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz geltend machen könne.

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