OLG Karlsruhe: Vorsatz bei Abstandsverstoß...leicht feststellbar?!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.01.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|4263 Aufrufe

Vorsatz bei Abstandsverstößen festzustellen, könnte nach der nachfolgend teilweise eingerückten Entscheidung des OLG Karlsruhe einfacher werden als bislang. 

 

Gegen die Annahme des Amtsgerichts, der Betroffene habe die Zuwiderhandlung vorsätzlich begann, ist nichts zu erinnern.

 Zwar kann die Annahme des (bedingten) Tatvorsatzes nicht allein auf das Ausmaß der Abstandsunterschreitung gestützt werden, sondern bedarf grundsätzlich einer gebührenden Auseinandersetzung mit den alle Vorsatzformen charakterisierenden immanenten kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen, um mit der notwendigen Überzeugung ausschließen zu können, dass sich der Fahrer lediglich verschätzt hat (OLG Bamberg, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 3 Ss OWi 836/17 -, OLGSt StPO § 267 Nr. 35). Dabei liegt aber (bedingt) vorsätzliches Verhalten näher, je kürzer der Abstand ist (vgl. OLG Bamberg a.a.O., Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 3 Ss OWi 1704/10 -, DAR 2010, 708).

 Ausgehend von der jedem Führer eines fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs bekannten Faustregel, wonach der erforderliche Sicherheitsabstand die Hälfte des Tachowertes beträgt, muss jedenfalls - ohne Vorliegen konkreter dagegensprechender Anhaltspunkte - regelmäßig davon ausgegangen werden, dass einem Fahrzeugführer das Unterschreitung des Sicherheitsabstandes bewusst gewesen ist und er dies zumindest billigend in Kauf genommen hat, wenn er über einen Zeitraum, in dem er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen, mittels der in der Fahrschülerausbildung üblicherweise gelehrten Methoden (2-Sekunden-Test für Außerortsverkehr, Anzahl der Fahrzeuglängen oder Anzahl der zwischen den Fahrzeugen befindlichen Leitpfosten) überprüfen und korrigieren konnte, bei nicht abnehmender Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs lediglich einen Abstand von weniger als ein Viertel des Tachowertes einhält, so dass ein Schätzfehler fernliegt und die Begründung von Fahrlässigkeit gleichsam rechtsfehlerfrei nicht mehr möglich wäre (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 26. März 1991 - 2 ObOWi 430/90 - NZV 1991, 320, und vom 21. November 2001 - 2 ObOWi 501/01 - DAR 2002, 133).

 So liegt der Fall hier. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts betrug die Zeit, in der der Betroffenen mit weniger als 2/10 des Tachowertes hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 115 km/h herfuhr mindestens 14 Sekunden; der Angriff der Rechtsbeschwerde gegen diese Feststellungen des Amtsgerichts geht - wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat - fehl. Auch wenn sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, ob die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes durch sukzessive Annäherung des Betroffenen an das vorausfahrende Fahrzeug durch eine höhere Geschwindigkeit, Geschwindigkeitsverzögerung des vorausfahrenden Fahrzeuges oder einen Fahrstreifenwechsel entstanden ist, hätte diese Zeit ohne Weiteres ausgereicht, um den Abstand wahrzunehmen (höchstens zwei Sekunden), zu überprüfen (höchstens fünf Sekunden) und durch Verringerung der eigenen Geschwindigkeit zu korrigieren (höchstens fünf Sekunden).

 Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht ausgehend von den objektiven Feststellungen einen Schätzfehler ausgeschlossen hat, zumal sich der Betroffene zum Vorwurf nicht eingelassen hatte und den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die gegen diese Schlussfolgerung sprechen würden.

OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 24494

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1 Kommentar

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Diese Argumentation des OLG Karlsruhe ist aus medizinisch-psychologischer Sicht Unsinn. Die Eingangshypothese ist falsch: "Ausgehend von der jedem Führer eines fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs bekannten Faustregel, wonach der erforderliche Sicherheitsabstand die Hälfte des Tachowertes beträgt"

Es mag sein, dass es wünschenswert wäre, wenn jeder Fahrzeugführer sämtliche Regeln, die man ihm in der Fahrschule beigebracht hat, sein Leben lang parat hätte. Doch selbst solch einfache Faustregeln hat höchstens noch die Hälfte der Fahrzeugführer wirklich gespeichert und ad hoc abrufbar, wie Tests (oder auch ganz einfache "Hätten Sie's noch gewusst- Fragen") zeigen. Das Wissen der Fahrschule müsste deshalb in regelmäßigen Abständen (zumindest alle 4-5 Jahre) aufgefrischt werden. Doch davor schreckt der Gesetzgeber zurück. Ohne diese Auffrischungskurse kann man aber nicht davon ausgehen, dass jeder Fahrzeugführer noch alle Faustregeln kann, die man ihm einst beigebracht hat - auch wenn er sie kennen sollte.

Viele Autofahrer sind im Laufe der Jahre zu dumm geworden, zu unwissend, körperlich und geistig ungeeignet. Alles richtig. Aber all das belegt keinen Vorsatz für die Missachtung irgendwelcher Faustregeln. Vorsätzlich handelt nur der Gesetzgeber, der solche ungeeigneten Autofahrer nicht herausfiltert bzw. nicht automatische Führerscheinerneuerung alle 5 Jahre zur Pflicht macht.

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