LAG Berlin-Brandenburg: Nachträgliche Zulassung einer mit einer Containersignatur versehenen Kündigungsschutzklage nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 06.01.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3071 Aufrufe

Das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 7.11.2019, Aktenzeichen 5 Sa 134/19, PM 35/19) hat sich in einem bekannt gemachten Urteil für eine großzügige Handhabung der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage ausgesprochen. Im entschiedenen Fall war die Kündigungsschutzklage sechs Tage nach Zugang der Kündigung als elektronisches Dokument mit einer sogenannten Containersignatur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Arbeitsgerichts eingereicht worden. Mit Hilfe einer Containersignatur können mehrere Dateien gesammelt elektronisch unterzeichnet, also mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen werden. Allerdings schließt die neue Regelung in § 4 II der Elektronischen-Rechtsverkehr Verordnung (ERVV) die Container-Signatur ab 1.1.2018 aus: „Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.“ (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH NJW 2019, 2230). Das ArbG hatte in erster Instanz gleichwohl die Kündigungsschutzklage für fristgerecht gehalten und ihr stattgegeben. Das LAG Berlin-Brandenburg hat den Fehler bemerkt und festgestellt, dass mit einer auf diese Weise an das Gericht übermittelten Kündigungsschutzklage die Klagefrist nicht gewahrt werde. Es hat jedoch einen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf nachträgliche Zulassung der neu eingereichten Kündigungsschutzklage für zulässig gehalten, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Klagefrist bereits mehr als sechs Monate verstrichen war. Dem stehe § 5 Absatz 3 Satz 2 KSchG nicht entgegen, weil das Arbeitsgericht bis über den Ablauf der Sechs-Monats-Frist hinaus dem Verfahren in der Sache Fortgang gegeben und in der Sache entschieden habe. Es widerspreche dem Gebot eines fairen Verfahrens, die nachträgliche Zulassung der Klage auszuschließen, wenn das Gericht dem Kläger einen bereits bei Klageeingang erkennbaren Mangel erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist entgegenhalte und es bis dahin zu erkennen gegeben habe, es halte die Klage für fristgerecht. Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Unzulässigkeit der Containersignatur habe erkennen können, sei ohne Belang, weil das Arbeitsgericht die Klägerin bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch vor Ablauf der Klagefrist auf den Mangel hätte hinweisen können. Das LAG hat allerdings die Revision an das BAG zugelassen.

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