Qualifizierter Rotlichtverstoß mit Handy gemessen. Gute Idee! Gute Sicherheitsabschläge nötig!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.01.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|2642 Aufrufe

Die Idee ist ja gut und besser als einfach so durch zählen zu schätzen: Der Polizeibeamte maß die Rotlichtdauer mit Handystoppuhr. Das BayObLG hat da grundsätzlich nichts dagegen. Aber: Es bedarf größerer Toleranzabzüge. Hier die Leitsätze:

 

1. Die (polizeiliche) Zeitmessung der Dauer der Rotlichtphase anlässlich eines dem Betroffenen zur Last liegenden sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes ist nicht deshalb unverwertbar, weil sie mit Hilfe einer ungeeichten Stoppuhr eines Mobiltelefons (Smartphone) erfolgt ist (u.a. Anschluss an KG, Beschluss vom 31.03.2004 - 3 Ws [B] 116/04 = NZV 2004, 652 = VRS 107 [2004], 214 = DAR 2004, 711; OLG Celle, Beschluss vom 17.01.1996 - 1 Ss [OWi] 126/95 = NZV 1996, 419 = VRS 91 [1996], 316 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.06.1993 - 2 Ss 72/93 bei juris). 

2. Wie in den Fällen der Geschwindigkeitsmessung mit einem ungeeichten Tachometer ist zum sicheren Ausgleich etwaiger Messungenauigkeiten und sonstiger Fehlerquellen vom so gemessenen Zeitwert ein bestimmter Toleranzwert in Abzug zu bringen, welcher vom Tatrichter im Urteil unter Bezeichnung der möglichen geräteeigenen Fehler, der konkret ein-gesetzten Uhr und etwaiger externer Fehlerquellen zu berücksichtigen ist (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.06.1993 - 2 Ss 72/93 bei juris). 

3. Erfolgt die Zeitmessung mit einer ungeeichten Stoppuhr, ist die Berücksichtigung eines über dem für etwaige Gangungenauigkeiten (Verkehrsfehlergrenze) geeichter Stoppuhren auch nach dem Inkrafttreten des MessEG vom 31.08.2015 sowie der MessEV vom 11.12.2014 anerkannten Toleranzabzugs von 0,3 Sekunden liegenden Sicherheitsabzugs erforderlich (u.a. Anschluss und Fortführung an KG, Beschluss vom 26.03.2018 - 122 Ss 41/18 = VRS 133 [2017], 141 und BayObLG, Beschluss vom 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95 = BayObLGSt 1995, 48 = DAR 1995, 299 = NZV 1995, 368 = VRS 89 [1995], 230 = VerkMitt 1996, Nr. 16).

BayObLG, Beschluss vom 19.08.2019 - 201 ObOWi 238/19

 

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1 Kommentar

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Das Problem ist nicht die Eichung der Stoppuhr sondern deren richtige Verwendung durch den Polizisten. Die Ganggenauigkeit elektronischer Stoppuhren ist unschlagbar. Aber man muss die richtigen Bewegungen schon draufhaben und vor allem erkennen, wenn man sie mal so richtig fehlbedient hat. Von daher soll der Richter sich eher ansehen, wie der Beamte mit seiner Handystoppuhr umgeht als irgendwelche theoretischen Sicherheitsabschläge zu erfinden. Richtig gut wäre, wenn der Beamte mitzählen und stoppen könnte, um krasse Fehler zu vermeiden.

Die Messtechnisch vermutlich sicherste Lösung, den Vorgang einfach zu filmen und dann am Schreibtisch auszuwerten, ist aber wieder mal nicht zulässig, oder?

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