LAG Baden-Württemberg: Kündigung eines Daimler-Mitarbeiter wegen fremdenfeindlicher Beleidigung rechtens

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 15.01.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4614 Aufrufe

Fremdenfeindliche Äußerungen gegenüber Mitarbeitern können den Arbeitgebern auch Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigen. Das geht auch aus einem neueren Urteil des LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.12.2019 - 3 Sa 30/19, PM vom 19.12.2019) in einem Verfahren hervor, das bundesweit große Aufmerksamkeit erfahren hat. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte 58-jährige Kläger war seit 1983 bei der Daimler AG zuletzt als Anlagenwart tätig. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am Mitte 2018 fristlos mit der Begründung, der Kläger habe einen türkischen Arbeitskollegen muslimischen Glaubens mehrfach massiv verbal beleidigt (u. a. "Ziegenficker", "Dreckstürkenpack") und ihm über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg WhatsApp-Nachrichten mit fremdenfeindlichen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten übersandt.

Das LAG hat die Kündigung - wie bereits die Vorinstanz - bestätigt. Die erwiesenen Beleidigungen verbaler Natur stellten einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar, ebenso die Übersendung zahlreicher WhatsApp-Nachrichten mit beleidigendem und bedrohlichem Charakter (u. a. Abbildung eines mit Reichsflagge und Hakenkreuz versehenen T-Shirts und dem Text "Wenn dich diese Flagge stört, helfe ich dir beim Packen"; Abbildung eines sich zum Gebetsteppich neigenden Muslim mit dem Text: "Der neue Vorwerk ist da: Model Fussel Lutscher IS 3000"; Videodatei einer mit der Aufschrift "88" versehenen Torte, in deren Schnittfläche sodann ein Hakenkreuz erscheint). Der Kläger habe auch nicht annehmen dürfen, dass diese Nachrichten nicht unerwünscht waren. Angesichts der massiven Pflichtverletzungen sei eine vorherige Abmahnung des Klägers nicht erforderlich gewesen. Auch im Rahmen der Interessenabwägung sei das Arbeitgeberinteresse an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotz der langen Betriebszugehörigkeit, der Schwerbehinderung des Klägers und des Umstands, dass der Kläger zum 1. Mai 2021 in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eingetreten wäre, höher zu gewichten als das Interesse des Klägers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Bereits zwei Wochen zuvor hatte das LAG die fristlose Kündigung eines 46-Jährigen bestätigt - dieser soll denselben türkischen Kollegen ebenfalls massiv beleidigt haben. Die Kläger seien befreundet, sagte ein Gerichtssprecher. Vor allem das erste Verfahren hatte für Aufruhr gesorgt, nachdem „Zentrum Automobil“ den gekündigten Mitarbeiter öffentlich unterstützt hatte. Die Gruppe, die sich selbst als „alternative Gewerkschaft“ bezeichnet, hatte die Kündigung in einem Video thematisiert. Darin wurden beide Ex-Daimler-Beschäftigten als Opfer eines Komplotts unter Mitwirkung der IG Metall dargestellt, als deren Vertrauensmann der türkische Mitarbeiter tätig gewesen sein soll.

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