BRAK veröffentlicht Reformvorschlag für Auskünfte im Pflichtteilsrecht (§ 2314 BGB)
von , veröffentlicht am 18.01.2020Die Bundesrechtsanwaltskammer setzt sich für eine Erweiterung der vorbereitenden Ansprüche im Pflichtteilsrecht ein. Vorbereitet hat den Gesetzesentwurf zu § 2314 BGB der Ausschuss für Familien- und Erbrecht, dessen Mitglied der Verfasser dieser Nachricht ist.
Da derzeit die Rechtslage hinsichtlich der Auskunftsansprüche von Erben gegen Pflichtteilsberechtigte hinsichtlich unentgeltlicher Zuwendungen, die diese von dem Erblasser bekommen haben, umstritten ist, möchte die BRAK hierfür einen klaren materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch schaffen. Dieser ist gerichtet auf eine privatschriftliche Liste; einen Anspruch des Erben auf eine „notarielle Liste“ ist nicht vorgesehen.
In Anlehnung an den Belegvorlegeanspruch bei den Auskunftspflichten bei der Zugewinngemeinschaft nach § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB wird ein solcher Anspruch auch im Pflichtteilsrecht gefordert.
Die Details sind in der Initiativstellungnahme 36/2019 vom 11.12.2019 zu entnehmen, die HIER abrufbar ist.
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4 Kommentare
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In dem Papier heißt es:
Wer schon einmal erlebt hat, wie (mehrere) enterbte und deshalb natürlich bis ins Mark unzufriedene Pflichtteilsberechtigte einen Erben jahrelang vor sich hertreiben und mit Prozessen verfolgen, wird sich eine solche Forderung, wie oben, dreimal überlegen. Ich halte es eher mit dem Erben, der nicht ohne Grund und gutüberlegt vom Erblasser beerbt wurde und vor den nicht ohne Grund enterbten Pflichtteilsberechtigten zu schützen ist.
Dr. Claus-Henrik Horn kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Frau Kommentatorin,
sehr geehrter Herr Kommentator,
die Gesetzesinitiative will u.a. gerade die Auskunftsrechte des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten eindeutig normieren und damit stärken. Wenn Sie es "mit dem Erben" halten, dann müssten Sie den Vorschlag gerade unterstützen.
In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass das Bundesverfassungsgericht zumindest die Pflichtteilsansprüche von Kindern unter Verfassungsschutz gestellt hat.
Freundliche Grüße
Claus-Henrik Horn
Gast kommentiert am Permanenter Link
Mir kommt es bei der Forderung "Die Auskunftsrechte innerhalb von Pflichtteilsstreitigkeiten müssen gestärkt werden" hauptsächlich auf den klassischen Regelfall an, dass Erben von den Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft über den Nachlass in Anspruch genommen werden. Bezüglich dieses Regelfalls ist eine Stärkung der Pflichtteilsberechtigten unangemessen, die m. E. genug Mittel haben, den Erben zunächst jahrelang das Erbe streitig zu machen und dann weitere Jahre lang wegen des Pflichtteils in die Zange zu nehmen.
Gast-2 kommentiert am Permanenter Link
Was ist eigentlich aus § 2314 Abs. 4 -Entwurf geworden?