Keine Wohnung für Mieter mit türkisch klingenden Namen ? - Vermieter muss "Schmerzensgeld" zahlen

von Dr. Michael Selk, veröffentlicht am 18.01.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtMiet- und WEG-Recht9|11677 Aufrufe

"Die Beklagte vermietet in Berlin ca. 110.000 Wohnungen". Mit diesen Worten beginnt der Tatbestand eines sehr neuen Urteils des AG Charlottenburg vom 14.1.2020 (Az 203 C 31/19) (BeckRS 2020, 48), und man ahnt Böses. In der Tat: ein Mietinteressent mit türkisch klingenden Namen bewarb sich per Onlineformular auf zwei Wohnungen, einmal jeweils mit seinem richtigen Namen, einmal jeweils mit einem fiktiven deutschen Namen. Der Vermieter teilte - auch das ahnt man - Unterschiedliches mit: während dem Kläger mit dem türkischen Namen stets die Auskunft erteilt wurde, angesichts der großen Zahl der Bewerbungen könne ihm kein Angebot unterbreitet werden, erhielt der Kläger mit seinem falschen deutschen Namen die Möglichkeit zur Besichtigung.

Vor dem AG Charlottenburg machte der Kläger sodann eine angemessene Entschädigung ("Schmerzensgeld") aufgrund der Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft des Klägers geltend - und gewann. Das AG hielt einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro für angemessen. Es führt zutreffend aus, dass es der Beklagten nicht gelungen sei, die für die Diskriminierung sprechenden Indizien zu widerlegen, § 22 AGG. Auch auf eine Ausnahme nach § 19 III AGG könne sich die Beklagte nicht berufen. Danach ein Vermieter u.a. zum Erhalt von sozial stabilen Bewohnerstrukturen u.U. die Interessenten auch unterschiedlich behandeln. Zu Recht führt das AG aber aus, dass  § 19 III AGG nur gelte, wenn es um den Ausgleich bereits bestehender Nachteile gehe. Zudem bestehe Zweifel an der Vereinbarkeit der Norm mit den europäischen Richtlinien.  

Auch würde ein nur fahrlässiges Verhalten der Mitarbeiter der Vermieterin genügen. Der Umstand, dass die Beklagte einem Testing-Verfahren zum "Opfer gefallen" sei, ändere am Schmerzensgeldanspruch des Klägers nichts.

Am Rande: der Kläger hat in der Folge eine vermietete Wohnung erworben und diese wegen Eigenbedarfs gekündigt. 

 

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9 Kommentare

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Vermieter muss Schmerzensgeld zahlen...

Es handelt sich nicht um "Schmerzensgeld". Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG (AG Charlottenburg, U. v. 14.1.2020 – 203 C 31/19, Rn. 22). § 15 Abs. 2 AGG enthält eine eigenständige Anspruchsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch, so dass nicht die Grundsätze, die für den Anspruch auf Schmerzensgeld bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gelten, anzuwenden sind (BAG, U. v. 22.1.2009 - 8 AZR 906/07, Rn. 72).

Vielen Dank für den Hinweis! Das AG hat in den Entscheidungsgründen es teilweise tatsächlich "Schmerzensgeld" genannt - ich habe es nun hier in Anführungszeichen gesetzt und geändert.

Mir fällt am gegenständlichen Urteil noch die Aussage auf "Das vom Kläger durchgeführte sogenannte. "Testing-Verfahren" ist im Bereich der Wohnungsmiete ausdrücklich zulässig (vgl. Schmidt/Futterer-Blank Mietrecht Vor § 535 Rdnr. 230)". Eine ähnliche, bzw. gleiche, Formulierung findet sich schon im Urteil des AG Hamburg-Barmbeck - 811b C 273/15 - vom 03.02.2017 "Ein sogn. "Testing-Verfahren" ist zudem im Bereich der Wohnungsmiete ausdrücklich zulässig (vgl. Schmidt/Futterer-Blank Mietrecht Vor § 535 Rdnr. 230)". Was heißt da "ausdrücklich"? Wo soll das stehen? Im Gesetz, glaube ich, jedenfalls nicht. Wie begründen das Schmidt/Futterer-Blank (was ich mangels hiesigen Besitzes des Kommentars nicht weiß)? Die Urteile zitieren nur, bzw. schreiben sich ab, begründen aber nicht.

In der 14. Aufl. nun (2019) findet man - übrigens Rn 228 - keine Begründung, nur einen Verweis auf die Entscheidung des AG HH-Barmbek.

Die Zulässigkeit von Testing-Verfahren als Indiz für eine Benachteiligung wird in BT-Drs. 16/1780, S. 47, re. Sp. benannt. Die Formulierungen von dort sind im Schmidt-Futterer teilweise übernommen.

Natürlich sind Testing-Verfahren zulässig. Wir leben in einem freiheitlichen Staat, es gilt Art. 2 Abs. 1 GG. Es bedarf keiner irgendwie gearteten "Erlaubnis": was nicht verboten ist, ist erlaubt.

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