Rundfunkdatenschutzkonferenz (RDSK): Positionspapier zum IP-Autostart bei der Nutzung von HbbTV

von Dr. Stefan Hanloser, veröffentlicht am 20.01.2020
Rechtsgebiete: Datenschutzrecht|2433 Aufrufe

Wer sich mit europäischen Kollegen zum DSGVO-Quartett zusammensetzt, wird als deutscher Spieler bei der Anzahl der nationalen Datenschutz-Aufsichtsbehörden immer trumpfen: Neben die Landesdatenschutzbehörden und den Bundesbeauftragten treten bereichsspezifisch die Rundfunkdatenschutzbeauftragten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Datenschutzaufsicht der Landesmedienanstalten über die privaten Rundfunkveranstalter und die kirchlichen Kontrollorgane.  Verantwortliche, deren Geschäftsmodelle in die Schnittbereiche dieser föderalen und sektoriellen Matrix fallen, wundern sich dann über eine divergierende Auslegung der DSGVO innerhalb desselben EU-Mitgliedstaates.  Umso hilfreicher ist die bundesweite Abstimmung in den beiden Datenschutzkonferenzen, der DSK und der RDSK.

Die Rundfunkdatenschutzkonferenz (RDSK) klärt in ihrem aktuellen „Positionspapier zum IP-Autostart bei der Nutzung von HbbTV“ vom Dezember 2019 die datenschutzrechtlichen Kernfragen der Signalübertragung an Fernsehgeräte mit Internetverbindung (Connected TVs oder Smart TVs):

#1:  Zuständigkeitsabgrenzung zur staatlichen Datenschutzaufsicht:  Art. 85 Abs. 2 DSGVO verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Grundrechtskonflikt zwischen dem Datenschutz-Grundrecht (Art. 8 GRCh) und der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit (Art. 11 GRCh) aufzulösen.  Die Mitgliedstaaten erfüllen ihren unionsrechtlichen Gesetzgebungsauftrag aus Art. 85 Abs. 2 DSGVO durch Abweichungen oder Ausnahmen von der DSGVO im nationalen Recht.  In Deutschland schaffen die Bundesländer die Grundrechtskonkordanz für den Rundfunk in § 9c Rundfunkstaatsvertrag (RStV; künftig: § 12 Medienstaatsvertrag – MStV) und für Telemedien in § 57 RStV (künftig: § 23 MStV).  Kapitel VI der DSGVO zur staatlichen Datenschutzaufsicht ist im journalistischen Werk- und Wirkbereich komplett aufgehoben – eine staatliche Datenschutzaufsicht über die Datenverarbeitung für journalistische Zwecke in Rundfunk und Telemedien findet nicht statt (Medienprivileg).  Die Datenverarbeitung für journalistische Zwecke wird dadurch jedoch nicht aufsichtsfrei:  Für den Rundfunk sieht § 9c Abs. 4 RStV (künftig: § 12 Abs. 4 MStV) eine bereichsspezifische Datenschutzaufsicht nach Landesrecht vor; das ist bspw. in Bayern der Rundfunkdatenschutzbeauftragte des Bayerischen Rundfunks (Art. 21 Bayerisches Rundfunkgesetz – BayRG) und der Mediendatenbeauftragte der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien für die privaten Rundfunkanbieter (Art. 20 Bayerisches Mediengesetz – BayMG).  Dasselbe Aufsichtsregime gilt nach § 59 Abs.1 Satz 2 RStV (künftig: § 115 Satz 2 MStV) für die Telemedienangebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der privaten Rundfunkveranstalter. Folglich kann dahinstehen, ob die über die Internetverbindung übermittelten nicht-linearen HbbTV-Inhalte als Telemedienangebote von dem linearen Rundfunkprogramm abzugrenzen sind. Im Ergebnis zutreffend weist die RDSK die datenschutzrechtliche Aufsicht über HbbTV-Inhalte insgesamt den Datenschutzbeauftragten der Rundfunkanstalten zu.

#2:  „IP-Autostart“ unabhängig von einer Zuschauer- bzw. Nutzerinteraktion:  Die RDSK stellt fest, dass sich die Zuschauerinnen und Zuschauer bewusst sind , dass bereits mit der bei Installation ihres Gerätes hergestellten Verbindung zum Internet die Möglichkeit der Übertragung der IP-Adresse eröffnet ist.  Wer sein Fernsehgerät mit dem Internet verbindet, der weiß, dass eine Kommunikation nur über eine IP-Adresse möglich ist.  Dieser „IP-Autostart“ unabhängig von einer Zuschauer- bzw. Nutzerinteraktion – etwa dem Drücken des Red Buttons auf älteren Fernbedienungen – ist auch nach dem Wirksamwerden der DSGVO rechtlich zulässig.  Rechtsgrundlage für den „IP-Autostart“ ist Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO in Verbindung mit den gesetzlichen bzw. staatsvertraglichen Aufgabenzuweisungen an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.  Außerdem können sich die Rundfunkanstalten auch auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO („berechtigtes Interesse“) stützen.  Diese Rechtsgrundlage können auch die privaten Rundfunkveranstalter für ihre HbbTV-Angebote in Anspruch nehmen.

#3:  Nutzung der IP-Adresse für Nutzungsprofile erst nach Zuschauer- bzw. Nutzerinteraktion:  Die RDSK weist schließlich darauf hin, dass die IP-Adresse vor dem Drücken des Red-Buttons ausschließlich zur Übertragung der Zusatzangebote und nicht zur Bildung von Nutzerprofilen genutzt werden darf.  Dies ist eine interessante Akzentuierung in Abgrenzung zur Orientierungshilfe der staatlichen Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien vom März 2019.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen