BGH zum Besitz von Betäubungsmitteln

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 22.01.2020
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht1|3789 Aufrufe

In der aktuellen Ausgabe der NStZ ist eine Entscheidung des BGH abgedruckt, in der es um die Voraussetzungen für den Besitz von Betäubungsmitteln geht (BGH, Beschl. v. 25.9.2018, 3 StR 113/18 = NStZ 2020, 41).

Zum Sachverhalt: Angeklagt war eine Person, die im Auftrag eines anderen am Transport eines Koffers mit 10 kg Marihuana aus den Niederlanden nach Deutschland mitwirkte. Ursprünglich sollte der Angeklagte den Koffer als Fahrgast eines Busses über die Grenze nach Deutschland befördern. Dies lehnte er jedoch ab. Der Auftraggeber ließ den Koffer daraufhin in einem Reisebus nach Deutschland bringen, wo der Angeklagte, der seinerseits mit dem Zug dorthin fuhr, auf den Bus wartete. Noch in den Niederlanden hatte der Angeklagte einen Schlüssel zum Öffnen des Koffers erhalten. Nach Ankunft des Busses nahm er den Koffer entgegen, um ihn mit dem Zug weiterzutransportieren. Der Vorfall wurde von Zivilpolizisten beobachtet, die den Angeklagten festnahmen, als er sich von der Gepäckausgabestelle auf den Weg zum Hauptbahnhof begab.

Gegen das Urteil des Landgerichts, das hierin einen Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gesehen hat, legte der Angeklagte Revision ein.

Entscheidung des BGH:

„Das Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht zutreffend als Besitz von Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) gewertet. Dem steht nicht entgegen, dass es keine Feststellungen dazu getroffen hat, wieviel Zeit zwischen der Entgegennahme des Koffers an der Gepäckausgabestelle und der Festnahme des Angeklagten durch die Polizei verging.

 a) Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07, NStZ-RR 2008, 212 mwN). Entscheidend ist daher, dass der Mitarbeiter der Gepäckausgabestelle durch die Herausgabe des Koffers seine Verfügungsgewalt aufgab und der Angeklagte durch Entgegennahme desselben ein (auf eine gewisse Dauer gerichtetes) tatsächliches Herrschaftsverhältnis begründete, das von einem auf die Erhaltung der Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache gerichteten Besitzwillen getragen war. Jedenfalls in einem solchen Fall kommt es für die Begründung von Besitz im betäubungsmittelrechtlichen Sinn auf die tatsächliche Dauer der Sachherrschaft nicht an. Soweit die Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte sowie Teile der Kommentarliteratur davon ausgehen, Besitz von Betäubungsmitteln setze „objektiv eine tatsächliche Sachherrschaft für einen nennenswerten Zeitraum“ voraus (vgl. bspw. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29, Teil 13 Rn. 13 u. 19; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 1321; KG, Beschlüsse vom 23. Juli 1996 - (4) 1 Ss 165/95 (72/96), NStZ-RR 1996, 345; vom 8. Juli 1991 - 1 Ss 85/91, StV 1991, 520; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2013 - III-3 RVs 45/13, juris Rn. 6), ist dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen (ebenfalls kritisch: MüKoStGB/Kotz/Oğlakcıoğlu, 3. Aufl., § 29 BtMG Rn. 1123):

 b) Die (spätere) tatsächliche Dauer der Sachherrschaft stellt zwar ein Indiz für die Begründung eigener, von einem Besitzwillen getragener Herrschaftsgewalt über die Betäubungsmittel dar, indes kein zusätzliches Erfordernis für das Vorliegen von Besitz im betäubungsmittelrechtlichen Sinn. Soweit der Bundesgerichtshof in einigen Entscheidungen das Merkmal des Besitzes verneint und zur Begründung dabei auch auf die Dauer der Sachherrschaft abgestellt hat (BGH, Beschlüsse vom 2. September 1994 - 2 StR 429/94, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 2; vom 25. Februar 1983 - 3 StR 345/82 (S), StV 1983, 200; Urteil vom 16. April 1975 - 2 StR 60/75, BGHSt 26, 117), hat er dieses nicht isoliert herangezogen. Vielmehr kam es in diesen Fällen tragend darauf an, dass die dort angenommene kurze Hilfstätigkeit ohne Herrschaftswillen geleistet wurde (vgl. auch BGH, Urteil vom 3. März 1978 - 2 StR 717/77, BGHSt 27, 380, 382); hierfür hatte die Besitzdauer lediglich indizielle Bedeutung.

 c) Der Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft durch den Angeklagten steht auch nicht entgegen, dass die Übergabe des Koffers von der Polizei beobachtet wurde (vgl. BGH, Urteile vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07, NStZ-RR 2008, 212; vom 14. Dezember 2005 - 2 StR 466/05, NStZ-RR 2006, 88, 89; vom 22. Januar 1998 - 4 StR 393/97, juris Rn. 9; Beschluss vom 4. Dezember 1981 - 3 StR 408/81, BGHSt 30, 277, 279).“

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Es ist an der Zeit, Cannabis endlich zu legalisisieren und den Staat durch Steuern mitverdienen zu lassen. Sofern es dann so etwas überhaupt noch geben sollte, wäre es (nur noch) Steuerhinterziehung. 

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