OLG Oldenburg: Zum Eintritt des Komplementärs beim Formwechsel einer GmbH in eine KG

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 24.01.2020

Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 (12 W 133/19 (HR), BeckRS 2019, 33821) entschieden, dass beim Formwechsel einer GmbH in eine KG der persönlich haftende Gesellschafter auch erst mit Wirksamwerden des Formwechsels in die Gesellschaft eintreten kann. Dies verstoße nicht gegen den in § 194 Abs. 1 Nr. 3, § 202 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 UmwG niedergelegten Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft.

Mit dem Prinzip der Kontinuität der Mitgliedschaft soll sichergestellt werden, dass diejenigen Beteiligten, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels Anteilsinhaber sind, auch Mitglieder des neuen Rechtsträgers werden. Nach Ansicht des Senats wird dieser Schutzzweck jedoch nicht berührt, wenn sich alle Beteiligten einig sind und ein Wechsel im Gesellschafterbestand auch nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen möglich wäre. Zudem bestehe bei der GmbH & Co. KG ein praktisches Bedürfnis für ein derartiges Vorgehen, da die Komplementär-GmbH typischerweise keine eigenwirtschaftlichen Interessen verfolge und nicht am Kapital der KG beteiligt sei.

Damit bejaht der Senat als – soweit ersichtlich – erstes Gericht ausdrücklich die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise für den Fall des Formwechsels einer GmbH in eine KG. Der Senat verweist dabei auch auf ein obiter dictum des BGH aus 2005, nach dem keine Bedenken im Hinblick auf den Beitritt eines Gesellschafters „im Zuge“ eines Formwechsels bestehen (BGH, 9. Mai 2005, II ZR 29/03).

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