Paukenschlag ausgeblieben! VerfGH Rheinland-Pfalz macht nicht mehr, als es muss!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.01.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht8|4745 Aufrufe

Tja...alle mit OWis befassten Verkehrsrechtlerinnen und -rechtler haben auf eine nächste Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts gewartet, die sich mit den so genannten standardisierten Messverfahren befasst und klärt, welche Daten es für die Verteidigung bedarf, um die Richtigkeit einer Messung überprüfen zu können. Zur Erinnerung: Der VerfGH des Saarlandes hatte sich weit aus dem Fenster gelehnt und vor einiger Zeit zunächst einen umfangreichen Akteneinsichtsanspruch bejaht und schließlich auch  im letzten Jahr Messungen mit Traffistar 350 S im Saarland gekippt. Hintergrund waren nicht ausreichend aufgezeichnete, aber von dem Gerät ursprünglich erhobene Rohmessdaten. Der VerfGH Saarland hatte darin eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung gesehen und eine Verletzung der Grundsätze über ein faires Verfahren. 

Nachfolgend mussten/müssen sich die saarländischen Gerichte diese Entscheidung beugen. Das OLG Saarbrücken stellte etwa alle Verfahren hinsichtlich des genannten Messgerätes nach § 47 OWiG ein. Die OLGe der anderen Bundesländer dagegen haben sich alle gegen den VerfGH Saarland gewandt. 

Dabei betrifft das aufgeworfene Datenproblem wohl nicht nur Traffistar, sondern auch andere Geräte. RA Gratz, dessen Kanzlei als Vertreter vor den Verfassungsgerichten die betreffenden Entscheidungen erwirkt hatte, hat mir damals auf meine Frage hin verschiedene - seiner Ansicht nach gleichartige - "Problemmessgeräte" benannt. Jetzt hat seine Kanzlei ihr Glück in Rheinland-Pfalz versucht. Das VerfG dort hat aber (leider) nicht mehr entschieden, als es muss. Mit der Rechtsprechung der OLGe zu dem Akteneinsichtsrecht und auch dem Durcheinander hierbei ist das VerfG nicht einverstanden - das Gericht fordert eigentlich unverblümt auf, endlich einmal dem BGH zur Klärung vorzulegen - insoweit war die Verfassungsbeschwerde erfolgreich. Was das straßenverkehrsrechtliche OWi-Kernproblem der Messdaten anging (im konkreten Fall ging es um "PoliScan speed") hat das VerfG nicht wirklich entschieden. Aber es hat angedeutet: "OWi-Recht ist nur Strafrecht-light...da kann das vielleicht mit den Messgeräten so ok sein!" Immerhin: Eine erfreuliche Tendenz insoweit....wohlgemerkt aus meiner Sicht. Aus Anwaltssicht eher enttäuschend!

Volltext findet man bei RA Gratz - hier

 

In der PM des VerfG ist das kurz zusammenfassend so dargestellt:

 

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit heute veröffentlichtem Urteil vom 15. Januar 2020 einer Verfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben, der eine amtsgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde lag. Es hat den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz, mit dem dieses den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich verworfen hatte, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Dem Beschwerdeführer wurde in einem Bußgeldverfahren vor­geworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften überschritten zu haben. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines in einen Anhänger (sog. Enforcement Trailer) eingebauten Messgerätes des Typs PoliScan FM1 der Firma Vitronic. Im Laufe des Verfahrens, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Wittlich, beantragte seine Verteidigerin die Überlassung verschiede­ner Messdaten sowie der Auf- und Einbauvorschriften für die Verwendung des Gerätes in einem Enforcement Trailer, ferner die Aussetzung des Verfahrens sowie die Ein­holung eines Sachverständigengutachtens zur Fehlerhaftigkeit der Geschwindigkeits­messung. Sämtliche Anträge wurden durch Beschluss des Gerichts abgelehnt.

Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen des Geschwindigkeitsver­stoßes zu einer Geldbuße von 120 Euro. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechts­beschwerde machte dieser unter anderem geltend, hinsichtlich der Aufbauvorschriften könne auf die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte zu Bedienungsanleitun­gen zurückgegriffen werden, die ein Einsichtsrecht des Betroffenen bejahe. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde durch den mit einer Richterin besetzten Bußgeldsenat (§ 80a Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OWiG –) des Ober­landesgerichts Koblenz als unbegründet verworfen. Sämtliche im Zulassungsantrag aufgeworfenen Rechtsfragen verfahrens- und materiell-rechtlicher Art seien geklärt.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer sowohl gegen das Urteil des Amtsgerichts als auch den Beschluss des Oberlandesgerichts. Die Nicht­überlassung der Messdaten und weiterer Dokumente verstoße gegen das Recht auf ein faires Verfahren, die Ablehnung des beantragten Sachverständigengutachtens zudem gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör. Der Beschluss des Oberlandesgerichts sei mit den Garantien des gesetzlichen Richters und effektiven Rechtsschutzes unver­einbar.

Die Verfassungsbeschwerde hatte teilweise Erfolg.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz verletze die Rechte auf effektiven Rechtsschutz (Art. 124 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –) und den gesetz­lichen Richter (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV). Der Beschwerdeführer habe in seinem Zulas­sungsantrag ausdrücklich auf die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte hin­gewiesen, wonach ein Recht auf Einsichtnahme in die mit der hier geforderten Aufbau­anleitung vergleichbare Gebrauchsanweisung eines Messgerätes auch dann bestehe, wenn diese sich nicht bei der Gerichtsakte befinde. Vor diesem Hintergrund sei objektiv kein Gesichtspunkt erkennbar, der die Verwerfung des Zulassungsantrags als unbegründet rechtfertige. Bestehe zu derselben Rechtsfrage bereits eine abweichende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, sei die Rechtsbeschwerde vielmehr zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzu­lassen und auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, um eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof zu ermöglichen.

Hinsichtlich der weiter gerügten Grundrechtsverletzungen wies der Verfassungs­gerichtshof die Verfassungsbeschwere hingegen zurück. Wegen des verfassungs­prozessualen Grundsatzes materieller Subsidiarität sei dem Oberlandesgericht durch die Zurückverweisung zunächst Gelegenheit zu geben, erneut über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu befinden. Der Verfassungsgerichtshof betonte allerdings, die an der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saar­landes zu den Gewährleistungen des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs orientierte Argumentation des Beschwerdeführers sei keineswegs zwingend. Gerade im Ordnungswidrigkeitenverfahren, das sich in wesentlichen Punkten vom Strafverfah­ren unterscheide, seien neben den Rechten des Betroffenen auch die Erfordernisse einer funktionierenden Rechtspflege in den Blick zu nehmen.

 

 Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Januar 2020, VGH B 19/19

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8 Kommentare

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Die LTO-Presseschau:

VerfGH Rheinland-Pfalz zur Messung von Geschwindigkeitsüberschreitungen: Die Verfassungsbeschwerde eines geblitzten Autofahrers vor dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hatte laut lto.de teilweise Erfolg. Er hatte die Herausgabe der Gebrauchsanleitung des entsprechenden Messgerätes und der erhobenen Daten begehrt und dabei auf die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte verwiesen. Die Verfassungsrichter meinten nun, dass die Zurückweisung der auf dieses Begehren gestützten Zulassungsbeschwerde den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt habe und verwiesen die Sache zurück an das OLG Koblenz.

Der VerfGH habe mit dieser Entscheidung nicht mehr gemacht, als er musste, stellt RiAG Carsten Kumm auf community.beck.de mit Bedauern fest. Was das straßenverkehrsrechtliche OWi-Kernproblem der Messdaten anging, habe der VerfGH nicht wirklich entschieden.

Das ist natürlich schon kurios, dass man meine umgangssprachlichen "Anmoderationen"  bei LTO zitiert ;-) 

Die LTO-Presseschau:

VerfGH Rhld.-Pf. zur Messung von Geschwindigkeitsüberschreitungen: Nun schreibt auch lawblog.de (Udo Vetter) über die Entscheidung des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshofs zur Möglichkeit der Akteneinsicht in die Gebrauchsanleitung eines Blitzers sowie die erhobenen Daten.

Solange sich die eine Meßstelle einrichtenden Beamten an die Vorgaben des Herstellers Vitronic halten, ist am standardisierten Meßverfahren nicht zu rütteln, auch ohne Herausgabe der Rohmessdaten für eine Plausibilisierung. Außerhalb des Saarlandes bleiben die Ergebnisse der Messung und die daraufhin ergangenen Bußgeldbescheide in der Regel also weiter gültig wie bisher.

Das gilt auch für andere Geräte diverser Hersteller.

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Eine andere Kommentierung zu VGH B 19/19 :

http://auto-presse.de/autonews.php?newsid=620511

Temposünder nehmen inzwischen auch Bauschaum zur Hand für ihren Vandalismus an den Blitzgeräten, aber nicht für selbstgebaute Schalldämpfer für Paukenschläge oder zum Beschuß:

https://rp-online.de/nrw/staedte/wesel/blitzanlage-in-wesel-mit-bau-schaum-zerstoert_aid-48651237

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Hier noch eine Presse-Meldung mit einem Bild des Präsidenten des VGH Lars Brocker:

https://www.saarbruecker-zeitung.de/saarland/blickzumnachbarn/verfassungsgericht-koblenz-fordert-einheitliche-entscheidung-zu-blitzern_aid-48346139

Hier die Mitteilung der Anwaltskanzlei:

https://www.zimmer-gratz.de/?p=1194

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Auch in Baden-Baden wird der Enforcement-Trailer sogar noch verstärkt eingesetzt, siehe:

https://bnn.de/lokales/baden-baden/stadt-baden-baden-will-kuenftig-haeufiger-mit-mobiler-anlage-blitzen

Alle Nummernschilder auf dem Foto sind unkenntlich gemacht worden, sogar das auf dem Trailer.

Wenn eine Kommune einen Trailer zuerst mal in der Erprobung hat, erkennt das der Fachmann am Nummernschild.

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