Tödlicher Zusammenbruch nach dem Konsum eines Joints mit „Spice“ – BGH zur Hilfeleistungspflicht

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 27.01.2020

Der Tod eines Mannes nach dem Konsum eines Joints mit dem Wirkstoff 5F-ADB ist Gegenstand einer sehr lesenswerten Entscheidung des BGH (Urt. v. 11.09.2019, 2 StR 563/18 = BeckRS 2019, 34879). Ich versuche den Sachverhalt und die umfangreichen Urteilsgründe einigermaßen verständlich zusammenzufassen.

Zum Sachverhalt (vereinfacht dargestellt):

Die drei Angeklagten trafen auf dem Gelände einer Schule zufällig auf den erheblich alkoholisierten späteren Geschädigten. Der Angeklagte A hatte zuvor einen Joint mit „Spice“ und den Wirkstoff 5F-ADB hergestellt, den der Angeklagte B (in den Entscheidungsgründen K.H. genannt ) bei sich trug. 5F-ADB unterlag zu diesem Zeitpunkt weder dem BtMG noch dem NpSG. B holte den Joint hervor und rauchte gemeinsam mit dem Angeklagten C (richtig S.H.) einige Züge hiervon. Der Geschädigte fragte, ob er den Joint auch einmal haben könne, was ihm verwehrt wurde, da die Angeklagten wussten, dass es sich um „starkes Zeug“ handelte. Der Geschädigte rief „Kindergarten“ in Richtung der Angeklagten, nahm dem Angeklagten B den Joint aus der Hand und rauchte einen Zug. Danach ging er einen Schritt zurück und nahm einen zweiten Zug. Anschließend konnte er nur noch „Ups“ sagen und brach regungslos zusammen.

Der Angeklagte C brachte den Geschädigten gemeinsam mit dem Angeklagten B in eine „Art stabile Seitenlage“. Währenddessen erbrach sich der Geschädigte, der nicht mehr ansprechbar war, mehrmals (am Rande bemerkt: B nutzte diesen Umstand aus, um dem Geschädigten u.a. die Geldbörse zu entwenden). Die Angeklagten beschlossen, dem Geschädigten keine weitere Hilfe, etwa durch einen Notruf, zukommen zu lassen. B fertigte noch ein kurzes Video von dem Geschädigten und äußerte dazu: „Ich hab dem sein Leben gerettet, Alter“. Die Angeklagten verließen anschließend den Ort des Geschehens.

Im Laufe der Nacht verstarb der Geschädigte an einem zentralen Regulationsversagen, verursacht durch eine Mischintoxikation von Alkohol und dem synthetischen Cannabinoid 5F-ADB sowie einer bestehenden Vorerkrankung, einer angeborenen Koronaranomalie. Bei unverzüglichem Absetzen eines Notrufs unmittelbar nach dem Zusammenbruch des Geschädigten wäre eine Rettung zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich gewesen. Die Angeklagten erkannten weder den tödlichen Ausgang des Geschehens noch nahmen sie den Tod des Geschädigten billigend in Kauf.

Das Urteil des Landgerichts:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt, B zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, C  zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit Bewährung (jeweils unter Einbeziehung von Vorverurteilungen) und A zu einem Dauerarrest. Eine Kenntnis von einer tödlichen Wirkung des Joints hat das Landgericht ausgeschlossen, da die Angeklagten B und C mehrfach selbst an dem Joint gezogen hatten, was sie ansonsten unterlassen hätten.

Auffassung der Staatsanwaltschaft:

Die Staatsanwaltschaft war mit dem Urteil nicht zufrieden und legte Revision ein. Offensichtlich begehrt sie die Verurteilung wegen eines Tötungsdeliktes.

Urteil des BGH:

Der BGH hat die Revision verworfen. Eine weitergehende Strafbarkeit der Angeklagten wegen eines Tötungsdelikts durch Unterlassen und wegen Aussetzung mit Todesfolge gemäß § 221 Abs. 3 StGB i.V.m. § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB komme mangels einer Garantenstellung nicht in Betracht. Die Angeklagten A, B und C seien auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Garanten für das Leben des Geschädigten gewesen. Hierzu einige Auszüge aus der Entscheidung (der Angeklagte K.H. wurde von mir zum einfacheren Verständnis im Text in B und der Angeklagte S.H. in C umbenannt):

„Eine Garantenstellung ergibt sich weder aus der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft … noch aus einem pflichtwidrigen gefährdenden Vorverhalten … und auch nicht aus der Schaffung oder Unterhaltung einer Gefahrenquelle … .

Das bloße Zusammenstehen in nächtlicher Runde und auch das gemeinsame Rauchen einer Zigarette lässt - vergleichbar der Rechtsprechung zu Zech- oder Konsumgemeinschaften - noch keine Gefahrengemeinschaft entstehen, die die Gewähr für gegenseitige Hilfe und Fürsorge in bestimmten Gefahrenlagen einschließt. Dies gilt ungeachtet des erkennbaren Zustands des Geschädigten, dessen Wahrnehmung allenfalls eine Hilfeleistungspflicht nach § 323c StGB, aber keine strafrechtliche Haftung im Sinne von § 13 StGB auslöst.

Dass in dieser Runde schließlich der den Wirkstoff 5F-ADB enthaltende Joint geraucht wurde, ändert an dieser Einschätzung nichts. Dies gilt vor allem deshalb, weil sich die Angeklagten B und C darauf beschränkten, selbst einige Züge zu nehmen, und es ablehnten, den Geschädigten selbst rauchen zu lassen. Es handelt sich bei der zusammenstehenden Gruppe allenfalls um eine bloße Konsumgemeinschaft, die Garantenpflichten nicht begründen kann.

Eine Garantenstellung kann sich auch aus einem pflichtwidrigen gefährdenden Vorverhalten ergeben. Voraussetzung für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ist allgemein nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein pflichtwidriges Vorverhalten die nahe Gefahr des Eintritts des konkreten tatbestandsmäßigen Erfolgs verursacht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. September 1997 ‒ 1 StR 430/97, NStZ 1998, 83, 84; Senat, Urteil vom 16. Februar 2000 ‒ 2 StR 582/99, StV 2001, 616). Im Zusammenhang mit der Abgabe von Betäubungsmitteln bzw. der Unterstützung des Konsums von Rauschgift durch einen Dritten hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass dies jedenfalls dann pflichtwidrig ist, soweit dies strafbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 9. November 1984 ‒ 2 StR 257/84, BGHSt 33, 66; BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 ‒ 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452; siehe auch BGH, Urteil vom 29. April 2009 ‒ 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 291). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit (auch im Sinne einer Ingerenzhaftung) entfällt bei eigenverantwortlich gewollter und verwirklichter Selbstgefährdung. Dies wird grundsätzlich nicht von den Tatbeständen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts erfasst, wenn sich das mit der Gefährdung vom Opfer bewusst eingegangene Risiko realisiert. Wer eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (grundlegend BGH, Urteil vom 14. Februar 1984 ‒ 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‒ 3 StR 120/03, NJW 2004, 1055).

….

Der Angeklagte C hat weder eine Gefahrenquelle geschaffen noch hat er sie unterhalten. Sein Verhalten erschöpfte sich in seiner bloßen Anwesenheit auf dem Gelände der Kreisrealschule und in der kurzfristigen Übernahme des Joints, von dem er einige Züge nahm. Er hatte diesen längst an den Angeklagten B zurückgegeben, der selbst noch mal daran zog, bevor ihm der Geschädigte diesen wegnahm und selbst zwei Züge davon nahm. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit über § 323c StGB für den durch eine eigene Handlung des Geschädigten verursachten Tod hinaus lässt sich daraus nicht ableiten.

Der Angeklagte A hat zwar ursprünglich eine Gefahrenquelle geschaffen, indem er den Joint mit dem Wirkstoff 5F-ADB hergestellt und diesen durch Weitergabe an den Mitangeklagten B in den Verkehr gebracht hat. Dabei hatte er allerdings - wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist - den Mitangeklagten B und C mitgeteilt, dass es sich um „Spice“ und „starkes Zeug“ handele, ohne zu diesem Zeitpunkt zu wissen, welche tatsächlichen Gefahren mit dem Genuss des Joints verbunden sein können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich zum Tatzeitpunkt um einen Stoff gehandelt hat, der weder vom Betäubungsmittel- noch vom Arzneimittelgesetz erfasst war, und dass deshalb der Umgang mit ihm nicht unter Strafe stand. Eine generelle Verpflichtung des Eigentümers eines solchen Mittels, besondere Vorkehrungen gegen selbstschädigenden Missbrauch zu treffen, führte zur Auferlegung von Verpflichtungen, die die freie Verfügbarkeit konterkarieren (vgl. dazu auch Murmann, NStZ 2012, 387, 388). Insoweit hat der Angeklagte A im Augenblick der Übergabe an B die einerseits notwendigen, aber auch ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um andere vor Schaden zu bewahren. Eine nahe liegende Gefahr, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden könnten, wurde deshalb mit der Übergabe des Joints an B nicht begründet.

An dieser Ausgangslage änderte sich für den Angeklagten A auch nichts, als sie auf dem Gelände der Kreisrealschule auf den Geschädigten trafen. Er bemerkte zwar wie die anderen Angeklagten auch dessen Alkoholisierung. Es gab für ihn allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mitangeklagten den Joint an eine dritte Person außerhalb des unmittelbaren Familien- oder Freundeskreises weiterreichen könnten. Vielmehr konnte der Angeklagte A, der den Joint ja selbst nicht mehr im Besitz und insoweit keinen unmittelbaren Zugriff auf diesen hatte, feststellen, dass die Mitangeklagten dem Ansinnen des Geschädigten, an dem Joint rauchen zu wollen, entgegentraten und der Angeklagte B ihm diesen angesichts seines erkennbar alkoholisierten Zustands nicht übergab. Dass der Geschädigte den Joint nunmehr eigenmächtig an sich nehmen würde, war angesichts des bisherigen Geschehensablaufs und trotz der Bemerkung ... „Kindergarten“ nicht vorhersehbar. In diesem Augenblick realisierte sich damit nicht die Gefährlichkeit einer Gefahrenquelle oder eines gefährlichen Vorverhaltens, sondern das eigenmächtige Handeln des Tatopfers (vgl. dazu auch im Zusammenhang mit dem sog. „Gamma-Butyrolacton“-Fall des Senats Brüning ZJS 2012, 691, 693). Der Angeklagte A hatte somit mit seinen Hinweisen auf die Wirksamkeit des in dem Joint erforderlichen Stoffs alle diejenigen Maßnahmen ergriffen, die ein verständiger und umsichtiger Mensch in dieser Situation für ausreichend und notwendig halten durfte, um andere vor Schaden zu bewahren. Es war insoweit nicht mit Blick auf den Schutz des Lebens eines Dritten von der Rechtsordnung geboten, weitere, über die später getroffenen hinausreichenden Maßnahmen zur Rettung des Geschädigten zu ergreifen, nachdem dieser in Eigenmacht den Joint ergriffen und zwei Züge von ihm genommen hatte. Insoweit liegt lediglich ein Unglücksfall vor, der nach § 323c StGB zur Hilfe verpflichtet. …“

Es lohnt sich, die Entscheidung im Ganzen zu lesen…

 

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen