LG Braunschweig verurteilt Verkäufer von Hanfblütentee mit niedrigem THC-Gehalt

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 30.01.2020
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht1|3828 Aufrufe

Das LG Braunschweig hat in einer gestern veröffentlichen Pressemitteilung mitgeteilt, dass die 4. Große Strafkammer zwei Angeklagte, die Hanfblütentee mit einem Wirkstoffgehalt von 0,2% THC oder weniger verkauft hatten, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach dem BtMG verurteilt hat: http://www.landgericht-braunschweig.de/ (Aktuelles/Übersicht)

Auch Hanfblütentee mit niedrigem Wirkstoffgehalt stelle ein Betäubungsmittel i.S.d. BtMG dar. Die Angeklagten könnten sich nicht auf die Ausnahmevorschrift in Anl. I berufen, wonach Cannabis nicht unter das BtMG fällt, wenn es aus EU-zertifiziertem Anbau stammt oder der THC-Gehalt unter 0,2 % liegt und der Verkehr damit ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Ein gewerblicher Zweck liege nach Auffassung der Kammer ausschließlich bei der Veräußerung an andere Gewerbetreibende vor, beispielsweise an Hersteller von Textilien, jedoch nicht bei der Veräußerung an Endverbraucher wie die Kunden der von den Angeklagten betriebenen "Hanfbar".

Diese Rechtsauffassung habe ich bereits in meinem Beitrag vom 25.3.2019 vertreten: https://community.beck.de/2019/03/25/verkauf-von-legalem-cannabis-in-einem-automaten-in-trier-wirklich

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, möglicherweise wird sich der BGH demnächst mit dieser Frage beschäftigen...

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1 Kommentar

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Ein gewerblicher Zweck liege nach Auffassung der Kammer ausschließlich bei der Veräußerung an andere Gewerbetreibende vor...

Eine "Gewerbe" im allgemeinen Rechtssinne liegt doch auch bei Veräußerung an Endverbraucher vor, andernfalls man das ganze HGB und die ganze GewO neu entwickeln müßte. Dass das Gesetz einen anderen Begriff von "gewerblich" im Auge hat, ist für den Gewerbetreibenden nicht ersichtlich. Strafrechtlich gesehen, ist eine solche Auslegung also m. E. nicht vertretbar; sie geht über die im Strafrecht zulässigen Auslegungsmethoden hinaus (Analogieverbot, nulla poena).

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