Fristlose Kündigung wegen Missbrauchs von Kundendaten

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 31.01.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2276 Aufrufe

 

Der laxe Umgang mit sensiblen Kundendaten stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar und kann eine berechtigte außerordentliche Kündigung nach sich ziehen. Das muss ein IT-Mitarbeiter erfahren, dessen Kündigungsschutzklage vom ArbG Siegburg kürzlich abgewiesen worden ist (Urteil vom 15.1.2020 - 3 Ca 1793/19).

Der Kläger war seit 2011 bei der Beklagten als SAP-Berater tätig. Er bestellte vom Rechner eines Spielcasinos aus Kopfschmerztabletten für zwei Vorstandsmitglieder einer Kundin seiner Arbeitgeberin, wobei er zwecks Zahlung per Lastschrift auf zuvor von einem verschlüsselten Rechner der Kundin auf einen privaten Memory-Stick heruntergeladene Namen, Anschriften und Bankverbindungsdaten von Kunden der Kundin zurückgriff. Im Rahmen der Bestellung ließ der Kläger dem Vorstand dieser Kundin die Anmerkung zukommen, dass sie aufgrund der Bestellung sehen könnten, wie einfach Datenmissbrauch sei, was bei ihnen zu Kopfschmerzen führen müsste, wobei die bestellten Kopfschmerztabletten durchaus helfen könnten. Seine Arbeitgeberin hatte er zuvor nicht über bestehende Sicherheitslücken bei der Kundin informiert. Der Kläger erhielt am 26.08.2019 eine fristlose Kündigung. Er erhob dagegen Kündigungsschutzklage.

Mit Urteil vom 15.01.2020 hat das Arbeitsgericht Siegburg nun die Klage abgewiesen und entschieden, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Durch sein Vorgehen hat der Kläger nach Überzeugung des Gerichts gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers eklatant verstoßen. Sensible Kundendaten seien zu schützen. Der Kläger habe seinen Datenzugriff missbraucht und eine Sicherheitslücke beim Kunden ausgenutzt. Die Kunden dürften der Beklagten und deren Mitarbeiter Schutz und keinesfalls Missbrauch von etwaigen Sicherheitslücken erwarten. Auch für das Aufdecken vermeintlicher Sicherheitslücken dürften Kundendaten nicht missbraucht werden. Der Kläger habe somit massiv das Vertrauen der Kundin in die Beklagte und deren Mitarbeiter gestört und damit die Kundenbeziehung massiv gefährdet. Dies rechtfertige eine fristlose Kündigung.

 

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