OLG Stuttgart: Zur Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen wegen Verletzung der Auskunftspflicht in der Hauptversammlung

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 31.01.2020

Das OLG Stuttgart hat mit Beschlüssen vom 7. Oktober 2019 (BeckRS 2019, 34367) und 18. November 2019 (BeckRS 2019, 34369, beide 20 U 2/18) zum Umfang des Informationsrechts der Aktionäre in der Hauptversammlung nach § 131 Abs. 1 S. 1 AktG Stellung genommen.

Die Entscheidung bezieht sich auf die in der Hauptversammlung der Porsche SE 2016 gefassten Beschlüsse zur Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Vorinstanz hatte die Beschlüsse für nichtig erklärt, da Aktionäre geltend gemacht hatten, dass Fragen zur Dieselthematik der Volkswagen AG in der Hauptversammlung der Porsche SE unzureichend beantwortet worden seien (LG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 31 O 33/16 KfH, BeckRS 2017, 144834).

Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass insbesondere die Frage, die sich auf die von den Organen der Gesellschaft getroffenen Maßnahmen nach Kenntniserlangung von der Dieselthematik bezog, nur unzureichend beantwortet wurde. Diese Frage habe nach §§ 133, 157 BGB so ausgelegt werden müssen, dass allgemein nach den getroffenen Maßnahmen gefragt wurde. Die begehrte Information sei nicht ohne weiteres dem Geschäftsbericht der Gesellschaft zu entnehmen noch sei sie in den Ausführungen der Vorsitzenden von Vorstand und Aufsichtsrat enthalten gewesen. Eine Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit der Aktionäre liege nicht vor, da der Versammlungsleiter trotz der Rüge der Nichtbeantwortung von Fragen die Abstimmung eröffnet habe.

Nach Ansicht des Senats hatten die Aktionäre aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Thematik keine ausreichende Informationsgrundlage, um über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat zu befinden. Die Entlastungsbeschlüsse seien deshalb zu Recht für nichtig erklärt worden. Die Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.

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