BAG: Kündigung außerhalb des KSchG

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 03.02.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|3142 Aufrufe

Über den Fall habe ich hier im BeckBlog bereits berichtet: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung außerhalb des betrieblichen Geltungsbereichs des KSchG. 

Die beklagte Arbeitgeberin ist eine 36 Jahre alte, in Berlin lebende, international bekannte und tätige deutsch-türkische Schauspielerin. Sie ist beruflich oft für längere Zeit im Ausland. Zur Betreuung ihrer 2014 geborenen Tochter hat sie 2016 die Klägerin als Nanny/Kinderfrau mit einer Vergütung von 5.000 Euro brutto/mtl. zuzüglich eines Sachbezugs für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 229,50 EUR brutto beschäftigt. Mit Schreiben vom 2.2.2017, das der Klägerin spätestens am 14.2.2017 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 15.3.2017.

Der Klage gegen die außerordentliche Kündigung hat das ArbG Berlin rechtskräftig stattgegeben. Die Parteien streiten nur noch um die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung. Die Klägerin hält die Kündigung für treu- und sittenwidrig. Die Revision gegen das klageabweisende Urteil des LAG Berlin-Brandenburg (vom 17.1.2019 - 10 Sa 1631/18, NZA-RR 2019, 358) blieb beim BAG ohne Erfolg:

1. Eine - an sich neutrale - Kündigung verletzt nur dann das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und ist damit sittenwidrig iSv. § 138 Abs. 1 BGB, wenn dem Verhalten des Kündigenden nach den Gesamtumständen eine besondere Verwerflichkeit innewohnt.

2. Eine arbeitgeberseitige Kündigung verstößt nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind.

3. Im Rahmen der Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB ist der objektive Gehalt der Grundrechte zu berücksichtigen. Der durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vermittelte verfassungsrechtliche Schutz ist aber umso schwächer, je stärker die mit der Kleinbetriebsklausel des § 23 Abs. 1 KSchG geschützten Grundrechtspositionen des Arbeitgebers im Einzelfall betroffen sind. Es geht vor allem darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen.

4. Eine Kündigung erfolgt nicht willkürlich, wenn sie auf einem irgendwie einleuchtenden Grund beruht. Ein solcher ist bei einem auf konkreten Umständen beruhenden Vertrauensverlust grundsätzlich auch dann gegeben, wenn die Tatsachen objektiv nicht verifizierbar sind. Zur Vermeidung der Sitten- oder Treuwidrigkeit der Kündigung bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des Arbeitnehmers.

5. Die Wirksamkeit einer Kündigung bestimmt sich im Zeitpunkt ihres Zugangs. Das gilt auch für die Beurteilung ihrer Sittenwidrigkeit. Deshalb wird eine Kündigung nicht rückwirkend allein deshalb nichtig, weil der Arbeitgeber erst im Rechtsstreit den Entschluss fasst, sie auch unter Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO zu verteidigen.

BAG, Urt. vom 5.12.2019 - 2 AZR 107/19, BeckRS 2019, 35044

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Jedes Urteil, das sich gegen die Anwendung der Generalklauseln wendet und diese einschränkt, ist ein gutes Urteil. Ihre mangelnde Bestimmtheit gibt dem Richter die Möglichkeit, seine eigene Entscheidung über die des Gesetzgebers zu stellen, so dass das bloße Rechtsgefühl über die Rechtsordnung herrscht.

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