Mutterschutzrechtliches Kündigungsverbot gilt bereits vor Dienstantritt

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 06.02.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1893 Aufrufe

Das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot des § 17 MuSchG (bis 31.12.2017: § 9 MuSchG a.F.) gilt bereits für Kündigungen, die zwischen dem Abschluss des Arbeitsvertrages und dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden. Das hat das Hessische LAG entschieden.

Der Beklagte betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei. Im Dezember 2017 schloss er mit der Klägerin einen Arbeitsvertrag über eine Teilzeittätigkeit als Rechtsanwaltsfachangestellte ab. Das Arbeitsverhältnis sollte am 1.2.2018 mit einer sechsmonatigen Probezeit beginnen, während derer beiderseitig mit einer Frist von zwei Wochen hätte gekündigt werden können. Ferner verpflichtete sich die Klägerin, im Falle einer schuldhaften Nichtaufnahme oder vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit eine Vertragsstrafe in Höhe eines Gesamtmonatseinkommens zu zahlen. Mit Schreiben vom 18.1.2018 setzte die Klägerin den Beklagten über die Feststellung ihrer Schwangerschaft in Kenntnis und unterrichtete ihn darüber, dass aufgrund einer chronischen Vorerkrankung „mit sofortiger Wirkung ein komplettes Beschäftigungsverbot“ attestiert worden sei. Daraufhin kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 30.1.2018 das Arbeitsverhältnis zum 14.2.2018.

Die Kündigungsschutzklage der Klägerin hatte beim ArbG Kassel Erfolg. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen:

Der Beklagte hat gegen das Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 MuSchG  verstoßen. Erfasst wird auch die Kündigung vor Dienstantritt (…). Die Kündigung wurde gegenüber der Klägerin während ihrer Schwangerschaft ohne behördliche Zustimmung ausgesprochen und die Schwangerschaft war dem Beklagten im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bekannt. Anhaltspunkte für das Erfordernis einer vorherigen tatsächlichen Arbeitsleistung enthält der Wortlaut der Vorschrift nicht.

LAG Hessen, Urt. vom 13.6.2019 - 5 Sa 751/18, BeckRS 2019, 27990

Die zugelassene Revision wurde eingelegt.

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