Verschleierung von Messungen durch "Ordnungspolizeibeamten": Falschbeurkundung im Amte

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.02.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1603 Aufrufe

Das OLG Frankfurt räumt auf mit den in seinem Bezirk eingerissenen Machenschaften. In mehreren Entscheidungen hat das OLG sich mit der Einschaltung Privater bei Geschwindigkeitsmessungen befasst - ich hatte da schon etwas im Blog zu diesem Thema. Hier war es besonders heikel:

 

1. Das von einem Ordnungspolizeibeamten oder Polizeibeamten im Rahmen der hoheitlichen Verkehrsüberwachung erstellte Messprotokoll dient dazu, Beweiskraft für und gegen jedermann zu erbringen. Es hat nicht bloß innerdienstliche Bedeutung, sondern belegt neben der Verkehrssituation am konkreten Messstandort den ordnungsgemäßen Aufbau und den ordnungsgemäßen Betrieb des Messgeräts und dessen Verwendung gemäß seiner PTB-Zulassung.

 2. Die von einem "privaten Dienstleister" vorgenommene gesetzeswidrige Verkehrsmessung und das dabei von ihm erstellte Messprotokoll, das vorher von dem zuständigen Ordnungspolizeibeamten blanko unterschrieben worden war, damit verschleiert wird, dass die Verkehrsmessung nicht - wie gesetzlich vorgesehen - von der Polizei durchgeführt worden ist, stellt nicht nur eine schriftliche Lüge dar, sondern eine strafbare Falschbeurkundung im amt durch den Ordnungspolizeibeamten, zu dem der private Dienstleister Beihilfe geleistet hat.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 02.01.2020 - 2 Ss 40/19

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