Brexit: Hinweise zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen und zur SE während der Übergangszeit

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 07.02.2020

Für die Zeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wurde eine Übergangszeit vereinbart, während der das Vereinigte Königreich zwar nicht mehr Mitglied der EU, jedoch grundsätzlich weiterhin an EU-Recht gebunden ist.

Die Übergangszeit gilt grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2020. Sie kann um ein oder zwei Jahre verlängert werden, wenn dies vor Ende Juni 2020 vereinbart wird. Weitere Hinweise zur Übergangszeit enthält diese Informationsseite der EU-Kommission.

Das englische Register “Companies House” hat nun neue Hinweise zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen mit englischen Gesellschaften sowie zur SE mit Sitz im Vereinigten Königreich veröffentlicht. Demnach müssen alle grenzüberschreitenden Verschmelzungen mit englischen Gesellschaften bis zum Ende der Übergangszeit vollzogen und eingetragen sein.

Eine eingetragene SE mit Sitz im Vereinigten Königreich wird nach der Übergangszeit automatisch in der Form der „UK Societas“ weitergeführt werden. Eine solche SE kann vor diesem Datum in eine UK PLC umgewandelt werden, wenn sie seit mindestens zwei Jahren im Register eingetragen ist und mindestens zwei geprüfte Jahresabschlüsse vorliegen.

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