BVerfG I: Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf AVE

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 10.02.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1905 Aufrufe

Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des BAG zu den Sozialkassen-Tarifverträgen des Baugewerbes (vom 21.9.2016 - 10 ABR 33/15 u.a., NZA-Beilage 2017, S. 12) nicht zur Entscheidung angenommen. Aus dem Grundgesetz, insbesondere Art. 9 Abs. 3 GG, resultiere kein Anspruch gegen den Staat auf Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen.

Die Sozialkassen-Tarifverträge des Baugewerbes treffen Bestimmungen zum Urlaub, zur betrieblichen Altersversorgung und zur Berufsbildung. Sie gewähren den Arbeitnehmern Leistungen und regeln die Beitragspflicht der Arbeitgeber. In der Vergangenheit sind diese Tarifverträge stets gemäß § 5 TVG vom zuständigen Bundesarbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt worden. Dadurch wurde die Beitragspflicht auch auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber erstreckt. Mit Beschlüssen vom 21.9.2016 hat das BAG die Allgemeinverbindlicherklärung für die Jahre 2008 bis 2010 und 2014 für unwirksam erklärt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 TVG nicht vorgelegen hätten. Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde der IG BAU und der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Bauwirtschaft, die nun durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen wurde:

Die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Normsetzungsbefugnis der Koalitionen erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Mitglieder der tarifvertragschließenden Parteien (ausdrücklich BVerfGE 116, 202 <219>). Tarifverträge können zwar auf Außenseiter zielen, doch kann der Staat seine Normsetzungsbefugnis nicht beliebig außerstaatlichen Stellen überlassen und die Bürgerinnen und Bürger nicht schrankenlos der normsetzenden Gewalt von Akteuren ausliefern, die ihnen gegenüber nicht demokratisch beziehungsweise mitgliedschaftlich legitimiert sind. (...)

Ein Anspruch auf Allgemeinverbindlicherklärung folgt auch nicht aus der allgemeinen Verpflichtung des Gesetzgebers, durch die Schaffung einfach-rechtlicher Regelungen zu ermöglichen, dass von der Koalitionsfreiheit auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 92, 26 <41>). (...) Diese „Bewirkungsdimension“ des Art. 9 Abs. 3 GG (vgl. Höfling, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 9 Rn. 79; Kemper, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 9 Rn. 141) geht aber nicht so weit, dass jeder Tarifvertrag, der auf Allgemeinverbindlichkeit angelegt ist, auch dazu erklärt werden muss. Art. 9 Abs. 3 GG enthält kein Gebot, jeder Zielsetzung, die Koalitionen verfolgen, zum praktischen Erfolg zu verhelfen (vgl. BVerfGE 146, 71 <115 Rn. 132>). (...) Zwar kann der Gesetzgeber die Durchsetzung der Ziele der Koalitionen fördern, muss aber nur die Funktionsbedingungen sichern. Der Organisationsgrad einer Koalition, ihre Fähigkeit zur Anwerbung und Mobilisierung von Mitgliedern und ähnliche Faktoren liegen außerhalb der Verantwortung des Gesetzgebers. Er ist nicht gehalten, schwachen Verbänden Durchsetzungsfähigkeit bei Tarifverhandlungen zu verschaffen, denn Art. 9 Abs. 3 GG verlangt keine Optimierung der Kampfbedingungen, sondern verpflichtet den Staat auch insoweit zur Neutralität (BVerfGE 146, 71 <122 Rn. 150>).

Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG garantiert den Koalitionen also grundsätzlich weder Stärke noch Erfolg, sondern gewährleistet die tatsächlich realisierbare Chance, durch ihre Tätigkeit die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern. Soweit diese Chance nicht gegeben ist, weil der gesetzliche Rahmen die Realisierung strukturell nicht zulässt, kann aus Art. 9 Abs. 3 GG Abhilfe verlangt werden. Ein solcher Fall, dass Koalitionen ihre autonom gesteckten Ziele nicht erreichen, weil gesetzliche Strukturbedingungen der Tarifautonomie fehlen, ist hier jedoch nicht erkennbar. Die Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht an die Allgemeinverbindlicherklärung stellt, lassen die Anstrengungen der Koalitionen, ihre Ziele zu erreichen, jedenfalls nicht leerlaufen.

BVerfG, Beschl. vom 10.1.2020 - 1 BvR 4/17 (und weitere Beschlüsse in den Verfahren 1 BvR 593/17, 1104/17 und 1459/17)

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