BVerfG II: Mündliche Verhandlung in Sachen "Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten"

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 11.02.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtFamilienrecht|3637 Aufrufe

Der Erste Senat des BVerfG verhandelt am 10.3.2020 in einem konkreten Normenkontrollverfahren auf Vorlage des OLG Hamm über die Frage, ob § 17 VersAusglG mit dem Grundgesetz, insbesondere Art. 6 Abs. 1 iVm. Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Im Falle der Ehescheidung werden Versorgungsanrechte, die die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben, grundsätzlich "intern" geteilt. Der Versorgungsträger (z.B. gesetzliche Rentenversicherung, berufsständisches Versorgungswerk, Pensionskasse oder Lebensversicherer) nimmt den geschiedenen Ehegatten in sein Leistungssystem auf und versichert ihn idR zu denselben Konditionen wie den ausgleichspflichtigen Ehegatten, der dazu die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf den Geschiedenen überträgt. Eine "externe" Teilung, bei der der Ausgleichswert auf einen anderen Zielversorgungsträger übertragen wird, findet nach § 14 VersAusglG regelmäßig nur auf Verlangen des Ausgleichsberechtigten oder bei Bagatellanwartschaften statt (deren Verwaltung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, sie evtl. sogar aufzehren würde). Eine Ausnahme besteht (außer für die Beamtenversorgung) nur für die betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen "Unmittelbare Versorgungszusage" und "Unterstützungskasse" (§ 1b Abs. 1 und 4 BetrAVG). Hier kann die externe Teilung durch den Arbeitgeber bzw. die U-Kasse auch gegen den Willen des Ausgleichsberechtigten vorgenommen werden, wenn der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze (2020: 82.800 Euro) nicht übersteigt. Damit sollte namentlich den Interessen der Arbeitgeber, ihr Versorgungssystem nicht durch die Aufnahme von Ex-Ehegatten, die nie ihre Arbeitnehmer waren, "aufblähen" zu müssen, entsprochen werden (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 42 ff.).

Infolge der Niedrigzinsphase kann die externe Teilung und die dabei anzustellende Berechnung des Ausgleichswerts nach Auffassung des vorlegenden Gerichts und einiger Stimmen in der Literatur zur Folge haben, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte (idR die Ehefrau) nicht den halben Wert der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte erhält und dadurch der Halbteilungsgrundsatz verletzt wird (OLG Hamm, Beschl. vom 17.10.2018 - II-10 UF 178/17, NZFam 2018, 1080).

Das BVerfG hat für den 10.3.2020 mündliche Verhandlung anberaumt (1 BvL 5/18).

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