Zum wiederholten Male: Obacht bei der elektronischen Einreichung einer Klage

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 13.02.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2536 Aufrufe

Die Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht erfordert mindestens dieselbe Sorgfalt wie diejenige klassisch auf Papier. Darauf ist hier im BeckBlog bereits mehrfach hingewiesen worden. Ein Urteil des LAG Berlin-Brandenburg macht dies nochmals deutlich: Eine elektronische Signatur, mit der mehrere elektronische Dokumente gemeinsam signiert werden, ist unzulässig. Eine Ausnahme ist auch dann nicht zu machen, wenn die Signatur an einem elektronischen Nachrichtencontainer angebracht ist, der im Anhang lediglich eine als elektronisches Dokument eingereichte Klageschrift enthält. Eine auf diese Weise erhobene Kündigungsschutzklage wahrt die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht:

1. Gemäß § 4 Abs. 2 ERVV ist eine elektronische Signatur unzulässig, mit der mehrere elektronische Dokumente gemeinsam signiert werden, auch wenn die Signatur an einem elektronischen Nachrichtencontainer angebracht ist, welcher im Anhang nur eine als elektronisches Dokument eingereichte Klageschrift enthält. Eine als derart signiertes elektronisches Dokument eingereichte Kündigungsschutzklage wahrt die Klagefrist des § 4 KSchG nicht.

2. Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG enthaltene Sechs-Monats-Frist steht der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage nach ihrem Ablauf nicht entgegen, wenn das Arbeitsgericht dem Verfahren Fortgang gibt und damit bis über den Ablauf der Sechs-Monats-Frist hinaus zu erkennen gegeben hat, es wolle in der Sache entscheiden.

3. Ist der Rechtsstreit bereits in der Berufungsinstanz anhängig, so ist der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 KSchG beim Landesarbeitsgericht zu stellen und mit der nachgeholten Erhebung der formgerechten Kündigungsschutzklage zu verbinden.

4. Unterbleibt ein gebotener Hinweis des Arbeitsgerichts auf die unzulässige Signatur, ist die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, wenn der Hinweis bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass der Partei noch die Fristwahrung möglich gewesen wäre.

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 7.11.2019 - 5 Sa 134/19, BeckRS 2019, 32589

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