Smart Settlement: Legal Tech für VW-Kunden

von Martin Fries, veröffentlicht am 14.02.2020
Rechtsgebiete: Weitere ThemenLegal TechMediation|7829 Aufrufe

Mitte Februar 2020 sind die vom OLG Braunschweig im Musterfeststellungsverfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Volkswagen AG angeregten Vergleichsgespräche spektakulär gescheitert. Beide Seiten schieben sich gegenseitig die Schuld in die Schuhe (siehe die Pressemitteilungen vom vzbv und von Volkswagen). Bemerkenswert ist dabei der letzte Move von Volkswagen: Das Unternehmen verspricht, die zuletzt in Rede stehende Vergleichslösung in Eigenregie ab Ende März 2020 auf einer Digitalplattform umzusetzen. VW winkt seinen Kunden abhängig von Fahrzeug und Fahrzeugalter mit einem Vergleichsbetrag zwischen 1.350 und 6.257 Euro. Das Angebot gilt für alle privaten Eigentümer eines VW mit dem TDI-Motor EA189, die ihr Fahrzeug vor dem 1. Januar 2016 gekauft haben, seinerzeit in Deutschland wohnhaft waren und aktuell am Musterfeststellungsverfahren vor dem OLG Braunschweig teilnehmen.

Ein guter Deal für die Kunden?

Mit seinem nunmehr direkt an die Kunden gerichteten Vergleichsangebot möchte VW augenscheinlich seine Reputation in der Öffentlichkeit wieder ein wenig aufpolieren. Schnelles Geld zu bekommen, statt einen Prozess abwarten und den nächsten selbst führen zu müssen, dürfte vielen Kunden gefallen. En passant sägt VW auch am Image der Verbraucheranwälte, die für ihre Beteiligung an der Abwicklung des Vergleichs ein überschaubares Honorar in Höhe von 50 Mio. Euro veranschlagt haben sollen. Amerikanische Verhältnisse liegen in der Luft – wer hätte gedacht, dass Verbraucheranwälte nicht die Caritas sind? Natürlich ist auch VW nicht die Caritas; immerhin begann sich der günstige Wind der herrschenden Meinung in Sachen Nutzungsentschädigung im Gefolge einer Entscheidung des OLG Hamburg unlängst zu drehen. Und natürlich geht die niedersächsische Sorge um das Wohlergehen der Kunden nicht so weit, dass auch die Millionen von Kunden entschädigt würden, die zwar einen Schummeldiesel gekauft, sich aber nicht am Musterfeststellungsverfahren beteiligt haben.

Eine Plattform, die Schule macht?

Ungeachtet dieses strategischen Hintergrunds werden digitalaffine Juristinnen und Juristen nun aber mit großem Interesse auf die Vergleichsplattform schauen, die VW in gut sechs Wochen aus dem Boden stampfen will. Denn das Unternehmen hat zwar den Kreis der auszahlungsberechtigten Kunden umrissen, die Kriterien für die Höhe der Auszahlung und weitere Details der Plattformgestaltung sind aber noch nicht bekannt. Einige Beispiele:

  • Wie werden sich die Kunden auf der Plattform identifizieren?
  • Wird die Auszahlung von weiteren, bisher nicht bekannten Bedingungen abhängig sein?
  • Wie lange hält sich VW an sein Angebot gebunden?
  • Erhalten Dritte Einblick in die Algorithmen, die der Auszahlungsprüfung zugrunde liegen?
  • Werden die Kläger in gegen VW betriebenen Individualverfahren mittelfristig individualisierte Vergleichsangebote über eine ähnliche Plattform erhalten?
  • Falls ja, welche Kriterien (Klägervertreter, Gerichtsstand, personenbezogene Daten der Klägerin, Wortwahl im Schriftverkehr usw.) werden die Höhe des Vergleichsangebots beeinflussen?
  • Werden solche Streitbeilegungsplattformen generell zum neuen Standard im Massengeschäft, so dass demnächst auch die Rückabwicklung von Lebensversicherungen und der Schadensersatz für illegales Filesharing auf ähnlichem Wege verhandelt und abgewickelt werden?

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