Nur Auffangwert bei Klage gegen Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines Schwerbehinderten?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.02.2020
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|3671 Aufrufe

Der VGH München hat sich im Beschluss vom 28.01.2020 - 12 C 19.2335 erneut mit der Frage befasst, welcher Streitwert bei einer Klage gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers anzusetzen ist. In der Streitfrage, ob hierfür der Quartalsverdienst wie im arbeitsgerichtlichen Verfahren oder der Auffangstreitwert nach § 52 II GKG in Höhe von 5.000 EUR zugrunde zulegen ist, hat sich der VGH entschieden auf den Standpunkt gestellt, dass lediglich der Auffangstreitwert anzusetzen ist. Denn der Prüfungsumfang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen der Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines Schwerbehinderten unterscheide sich wesentlich von demjenigen, der im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu beachten sei, demzufolge verbiete es sich, für die Bemessung des Gegenstandswerts die für Streitigkeiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses geltenden Regelungen zur Anwendung zu bringen. Diese Argumentation ist jedoch nicht restlos überzeugend. So hat das Integrationsamt bei außerordentlichen Kündigungen nach § 174 SGB IX eine Ermessensentscheidung zu treffen, dabei muss das Integrationsamt nach den allgemeinen Grundsätzen auch prüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt, es genügt nicht, nur eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen oder gar die behaupteten Gründe zur außerordentlichen Kündigung auf Vorliegen und Rechtfertigung ungeprüft zu lassen. Es liegt somit eine Überschneidung mit dem arbeitsgerichtlichen „Prüfprogramm“ vor, sodass zumindest in solchen Fällen eine Streitwertfestsetzung, die sich an dem für arbeitsgerichtliche Verfahren zugrunde zulegende Streitwert orientiert, angemessen erscheint.

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