OLG Brandenburg: Rohmessdaten braucht es doch (normalerweise) nicht!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.02.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht2|4033 Aufrufe

Einmal wieder hat sich das durchaus veröffentlichungsfreudige OLG Brandenburg mit Rohmessdaten etc. befasst. M.E. vollkommen richtig haben die Richterinnen und Richter dort das Erfordernis einer Beiziehung von Rohmessdaten (ohne vorliegende Besonderheiten) mit ausführlicher Begründung abgelehnt:

 

Der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 18. November 2019 wird aufgehoben.

 Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 21. August 2019 wird als unbegründet verworfen.

 Hinsichtlich der Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO iVm. § 80 Abs. 4 OWiG ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst; darüber hinaus trägt der Betroffene die Kosten seines Rechtsmittels.

 Gründe: 

 I.

 Das Amtsgericht Neuruppin hat mit Urteil vom 21. August 2019 gegen den von der Teilnahme an der Hauptverhandlung entbundenen, in der Hauptverhandlung jedoch anwaltlich vertretenen Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 25 km/h gem. §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.4 BKat eine Geldbuße von 80,00 € festgesetzt. Das Bußgeldgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am … 2018 gegen 11:29 Uhr mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen …, innerorts in … H… die … Straße, Höhe Abschnitt … bei km … in Fahrtrichtung P… infolge Unaufmerksamkeit anstatt der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) von mindestens 75 km/h befahren habe.

 Mit dem bei Gericht am 28. August 2019 angebrachten Anwaltsschriftsatz hat der Betroffene „Rechtsbeschwerde“ eingelegt und dabei „vorab […] die Verletzung sachlichen Rechts“ gerügt und eine weitere Begründung nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe angekündigt. Das Urteil wurde dem Verteidiger des Betroffenen, dessen schriftliche Vollmachtsurkunde sich nicht bei den Akten befindet (vgl. § 145a StPO Abs. 1, Abs. 3 iVm. §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG) am 1. Oktober 2019 und dem Betroffenen in Person am 2. Oktober 2019 förmlich zugestellt; eine weitere Begründung der Rechtsbeschwerde ist bei Gericht nicht eingegangen.

 Mit Beschluss vom 18. November 2019 hat das Amtsgericht Neuruppin das zutreffend als „Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde“ ausgelegte Rechtsmittel des Betroffenen gegen das Urteil vom 21. August 2019 gem. §§ 346 Abs. 1 StPO, § 80 Abs. 4 OWiG als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO iVm. §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG begründet worden sei. Gegen diese Entscheidung, die dem Betroffenen am 22. November 2019 und dessen Verteidiger am 25. November 2019 zugestellt worden war, richtet sich der bei Gericht am 2. Dezember 2019 angebrachte Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

 Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer, dem Betroffenen übermittelten Stellungnahme vom 9. Januar 2020 beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 18. November 2019 aufzuheben und den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 21. August 2019 als unbegründet zu verwerfen.

 II.

 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 346 Abs. 2 StPO, § 80 Abs. 4 OWiG statthaft und form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.

 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 18. November 2019. Das Tatgericht hat - wohl versehentlich - übersehen, dass der Betroffene mit der Einlegung der „Rechtsbeschwerde“ bzw. des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde das Rechtsmittel sogleich begründet hat. Denn die mit dem Anwaltsschriftsatz vom 28. August 2019 bereits erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts bedarf - im Gegensatz zu Verfahrensrügen - keiner weiteren Begründung. Zwar fehlt dem das Rechtsmittel einlegenden Anwaltsschriftsatz eine ausdrückliche Antragstellung, jedoch ergibt sich diese aus dem Kontext.

 2. Die von dem Betroffenen erhobene „Rechtsbeschwerde“ ist gemäß § 300 StPO iVm. § 80 Abs. 3 OWiG als „Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde“ als das einzig statthafte Rechtsmittel auszulegen. Der Antrag ist fristgerecht und auch im Übrigen zulässig erhoben und begründet worden.

 Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 21. August 2019 ist jedoch aus den Gründen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 9. Januar 2019 gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG als unbegründet zu verwerfen, da der Betroffene die rechtliche Gehör nicht gerügt hat und die Überprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein in Betracht kommenden Fortbildung des materiellen Rechts nicht geboten ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

 3. Anzumerken ist - trotz der sehr sorgfältigen Ausführungen im angefochtenen Urteil - zu dem im Anwaltsschriftsatz vom 7. August 2019 zitierten Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (LV 7/17, NJW 2019, 2456 ff.) Folgendes:

 a) Ungeachtet der Tatsache dass der Betroffenen die Verfahrensrüge der Verletzung rechtlich Gehörs nicht erhoben hat, liegt eine solche nicht vor.

 Selbst wenn ein Antrag auf Übersendung von Rohmessdaten abgelehnt worden wäre oder solche durch das System nicht gespeichert werden würden, ließe sich daraus keine Gehörsrüge begründen.

 Hierbei ist anzumerken, dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes, insbesondere der Beschluss vom 27. April 2018 (Lv 1/18, aaO.) und das Urteil vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17, aaO.) für den Senat, wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen jeweils unter B I 1 der Gründe selbst ausführt, keine Bindungswirkung haben; die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes entfalten Geltung nur für das Bundesland Saarland.

 Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die unterbliebene Zugänglichmachung und Überlassung von nicht zu den (Gerichts-) Akten gelangten Unterlagen oder der (digitalen) Messdaten einschließlich der (unverschlüsselten) sog. Rohmessdaten bzw. der gesamten Messreihe für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren darstellt. Vielmehr handelt es sich bei Anträgen auf Beiziehung entsprechender Unterlagen oder digitaler (Mess-) Dateien (bzw. deren körperlichen Ausdruck) um Beweisermittlungsanträge, deren Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten gemäß § 244 Abs. 2 StPO bzw. § 77 Abs. 1 OWiG zu überprüfen ist (vgl. statt vieler: Senatsbeschluss 27. April 2014, (1 Z) 53 Ss-OWi 135/14 (83/14), Senatsbeschluss vom 27. April 2017, (1 Z) 53 Ss-OWi 190/17 (98/17); ausf. BayObLG, Beschluss vom 9. Dezember 2019, 202 ObOWi 1955/19, zit. nach juris, dort Rn. 4; OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juni 2018, 3 Ss OWi 626/18, NStZ 2018, 724 f., ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 4. April 2016, 3 Ss OWi 1444/15; DAR 2016, 337, OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2017, 2 Ss-OWi 40/17, ZfSchR 2017, 469; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2017, 4 RBS 169/17, ZD 2018, 374; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Februar 2018, 1 OWi 2 SsBs 106/17, NStZ-RR 2018, 156; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2018, 1 OWi 6 SsBs 19/18, zit. nach juris, jeweils m.w.N.).

 Es entspricht seit Jahrzehnten gefestigter Rechtsprechung des Bundeverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, dass die Nichtbeiziehung von Beweismitteln oder Unterlagen den Schutzbereich des rechtlichen Gehörs nicht berührt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Januar 1983, 2 BvR 864/81, BVerfGE 63, 45; Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Mai 1981, 1 StR 48/81, BGHSt 30, 131). Das Bundesverfassungsgericht hebt hervor, der Anspruch auf rechtliches Gehör solle verhindern, dass das Gericht ihm bekannte, dem Beschuldigten aber verschlossene Sachverhalte zu dessen Nachteil verwerte. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt, wenn es um die Frage gehe, ob das Gericht sich und den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten, die es selbst nicht kennt, erst zu verschaffen habe, weil es nicht Sinn und Zweck der Gewährleistung rechtlichen Gehörs sei, dem Beschuldigten Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Tatsachen zu erzwingen (BVerfG aaO.). Der Bundesgerichtshof (aaO.), der im Ausgangsverfahren zum selben Ergebnis gelangt war, hatte insbesondere hervorgehoben, unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs sei nur das maßgeblich, was für das Urteil oder das Verfahren Bedeutung erlangt habe. Was darüber hinaus für die Sachentscheidung Bedeutung erlangen „könnte“ sei dagegen zunächst nur für die Frage der Aufklärungspflicht von Interesse. Über diese grundlegende verfassungsgerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung setzt sich der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hinweg, ohne sie auch nur zu erwähnen (ausf. OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juni 2018, 3 Ss OWi 626/18, NStZ 2018, 724 f.; BayObLG, Beschluss vom 9. Dezember 2019, 202 ObOWi 1955/19, zit. nach juris, dort Rn. 4).

 b) Entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Fragen des materiellen Rechts wirft der vorliegende Fall nicht auf, weshalb eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht in Betracht kommt.

 aa) Soweit der Betroffene im Anwaltsschriftsatz vom 7. August 2019 unter Bezugnahme auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17, NJW 2019, 2456 ff.) das gewonnene Messergebnis für unverwertbar hält, weil Rohmessdaten nicht vom Gerät gespeichert werden und deshalb nicht für eine nachträgliche Überprüfung des Messergebnisses zur Verfügung stehen, kann dahingestellt bleiben, ob die aus der Verwertung des Messergebnisses abgeleitete Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren - falls eine entsprechende Verfahrensrüge erhoben worden wäre - über den Wortlaut des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen könnte.

 Ohne dass es dafür auf die Entscheidung ankommt, teilt der Senat nicht die vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in der Entscheidung vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17, NJW 2019, 2456 ff.) vertretene Auffassung, dass die fehlende Speicherung von Rohmessdaten zur Unverwertbarkeit der Gesamtmessung führt. Werden von einer Messgerätsoftware keine so genannten Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang aufgezeichnet, abgespeichert, vorgehalten oder sonst nach Abschluss der Geschwindigkeitsmessung zur nachträglichen Befundprüfung bereitgehalten, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen das Prozessgrundrecht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren, auch nicht in seiner Ausprägung auf eine wirksame Verteidigung, mit der Folge der Annahme eines Verwertungsverbotes (ebenso u.a.: OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2019, II OLG 65/19; BayObLG, Beschluss vom 9. Dezember 2019, 202 ObOWi 1955/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. November 2019; 2 RB 35 Ss 808/19; OLG Köln Beschluss vom 27. September 2019, 1 RBs 339/19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 2019, 1 Rb 28 Ss 300/19; OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. September 2019, 2 Ss (OWi) 233/19, jeweils zit. nach juris; ausf. OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juni 2018, 3 Ss OWi 626/18, NStZ 2018, 724 ff.).

 (1.) Das in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegte Rechtsstaatsprinzip gebietet eine Verfahrensgestaltung, die eine zuverlässige Wahrheitserforschung gewährleistet und umfasst insbesondere das Gebot zureichender richterlicher Sachaufklärung (BVerfGE 57, 250; BVerfGE 86, 288). Dem wird für den Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts in der fachgerichtlichen Rechtsprechung durch die Forderung Rechnung getragen, dass eine Verurteilung auf einer hinreichenden und nachvollziehbaren tatsächlichen Grundlage beruhen muss (vgl. statt vieler: BGH NStZ-RR 2019, 317). Dabei ist verfassungsgerichtlich anerkannt (BVerfGE 45, 272), dass der geringere Unrechtsgehalt einer Ordnungswidrigkeit, die kein mit einem ethischen Vorwurf verbundenes kriminelles Unrecht darstellt, sondern mit der lediglich eine nachdrückliche Pflichtenmahnung bezweckt wird (BVerfGE 45, 272, BVerfGE 27, 18 ff.) auch Vereinfachungen des Verfahrens rechtfertigt, mit denen einer Blockierung oder Lähmung der Gerichte durch eine Fülle von massenhaft vorkommenden Bagatellsachen entgegenwirkt und so die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege erhalten wird, der ebenfalls Verfassungsrang zukommt (BVerfGE 122, 248).

 Für den Bereich von Messungen im Straßenverkehr ist deshalb in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte anerkannt, dass bei Einsatz eines sog. standardisierten Messverfahrens herabgesetzte Anforderungen an die Darlegung im Urteil und an die gerichtliche Überzeugungsbildung zu stellen sind. Hat sich der Richter von dem ordnungsgemäßen Einsatz eines solchen Messgeräts überzeugt, ist danach eine nähere Überprüfung des Messverfahrens und -ergebnisses nur geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorliegen (grundlegend BGHSt 39, 291; BGHSt 43, 277; ebenso statt vieler: KG NStZ 2019, 530; OLG Koblenz NZV, 2019, 48; OLG Bamberg NStZ 2018, 235, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. November 2019, 2 Rb 35 Ss 808/19, zit. n. juris, dort Rn. 6 ff.). Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die zu Messungen eingesetzten Messgerätetypen zuvor einer eingehenden Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) darauf unterzogen werden, ob sie zuverlässige Messergebnisse liefern. Damit wird die Gewährleistung eines richtigen Messergebnisses von der Einzelfallmessung auf das Messgerät selbst vorverlagert: Hält das Messgerät bei dieser Überprüfung unter Berücksichtigung der Verwendungssituationen alle Anforderungen bezüglich Messrichtigkeit und Messbeständigkeit ein, kann davon ausgegangen werden, dass es dies auch beim Einsatz unter gleichen Bedingungen tut (BGH aaO., siehe auch BayObLG aaO.; OLG Karlsruhe aaO.). Die vorweggenommene Prüfung durch die PTB bietet in hohem Maß die Gewähr, dass es nur in einem Ausnahmefall zu einer Fehlmessung kommen kann. Entgegen der vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes vertretenen Auffassung muss daher eine Überprüfung des Messergebnisses im Einzelfall weder generell möglich sein noch vorgenommen werden, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall (siehe auch: OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2019, II OLG 65/19; BayObLG, Beschluss vom 9. Dezember 2019, 202 ObOWi 1955/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. November 2019; 2 RB 35 Ss 808/19; OLG Köln Beschluss vom 27. September 2019, 1 RBs 339/19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 2019, 1 Rb 28 Ss 300/19; OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. September 2019, 2 Ss (OWi) 233/19, jeweils zit. nach juris; ausf. OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juni 2018, 3 Ss OWi 626/18, NStZ 2018, 724 ff.).

 Es geht hier vor allem um die Frage, ob bei Einhaltung der Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens das Messergebnis unter Berücksichtigung der Toleranzabzüge hinreichende Verurteilungsgrundlage sein kann. Dies hat der Bundesgerichtshof aber in seinen beiden grundlegenden Entscheidungen (BGH a.a.O.) bejaht. Hiernach hat die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden ebenso wie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen - die systemimmanenten Messfehler erfassenden - Toleranzwert gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen. Zwar hat der Bundesgerichtshof auch konstatiert, es bestehe kein Erfahrungssatz, dass die gebräuchlichen Geschwindigkeitsmessgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern. Vielmehr sei eine absolute Genauigkeit, d.h. eine sichere Übereinstimmung mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, nicht möglich. Allerdings könne den nach den jeweiligen technisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen möglichen Fehlerquellen hinreichend durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung getragen werden. Darüber hinaus müsse sich der Tatrichter nur dann von der Zuverlässigkeit der Messungen überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben seien. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 1997 (BGHSt 43, 277 ff.) nochmals ausdrücklich bestätigt hat, ist der Tatrichter nur dann gehalten, die Zuverlässigkeit von Messungen, die mit einem standardisierten Messverfahren gewonnen worden sind, zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen, wobei der Tatrichter von Amts wegen die Beweisaufnahme darauf zu erstrecken habe, ob sich solche Anhaltspunkte ergeben.

 Bei Zugrundelegung dieser rechtlichen Ausgangssituation ist ein Rückgriff auf den Fairness-Grundsatz bei nicht vorhandenen Rohmessdaten nicht geboten. Für eine anlasslose Überprüfung eines im standardisierten Messverfahren erlangtes Ergebnis besteht - entgegen der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes - keine Notwendigkeit.

 (2.) Zudem wird in der Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs der Dokumentation der Einzel- oder Rohmessdaten für die gerichtliche Überprüfung eine Bedeutung zugemessen, die ihnen tatsächlich nicht zukommt. Denn - was der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes auf der Grundlage im Verfahren gehörter technischer Sachverständiger in seiner Entscheidung im Ansatz durchaus zutreffend dargelegt hat - lassen auch die Rohmessdaten nur eine Überprüfung des (Gesamt-) Messergebnisses auf Plausibilität zu (siehe hierzu BayObLG, Beschluss vom 9. Dezember 2019, 202 ObOWi 1955/19, zit. n. juris, dort Rn. 13).

 (3.) Die Prämisse des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (aaO.), die „bundesrechtlichen und bundesgerichtlichen Grundsätze“ zum standardisierten Messverfahren seien durchweg - „soweit ersichtlich“ - für Fälle entwickelt worden, in denen Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang zur Verfügung standen), ist - wie der Blick in die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1997 für das dort verfahrensgegenständliche, nicht einmal über eine fotografische Dokumentationsmöglichkeit des Geschwindigkeitsverstoßes verfügende Laserhandmessgerät ‚LTI 20/20 TS/KM‘ belegt (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997, 4 StR 24/97, aaO.) - unzutreffend (BayObLG, Beschluss vom 9. Dezember 2019, 202 ObOWi 1955/19, zit. n. juris, dort Rn. 6; OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. September 2019, 2 Ss (OWi) 233/19, zit. n. juris, dort Rn. 26).

 (4.) Es trifft auch nicht zu, dass Beweisobjekte, wie hier die Rohmessdaten, grundsätzlich für eine Nachprüfung der Gewinnung des Beweisergebnisses noch zur Verfügung stehen müssten. Im Falle der Einholung eines Sachverständigengutachtens - etwa die vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes angesprochene Auswertung von DNA-Proben oder die Auswertung von Blutproben - ist Beweismittel das Sachverständigengutachten, nicht hingegen die DNA-Probe oder Blutprobe, welche - wie § 81a Abs. 3 StPO zeigt - zwar grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren und danach zu vernichten sind, aber durchaus häufig auch im Rahmen der Sachverständigenuntersuchung verbraucht worden sind. Dies schließt die Verwertung des gutachterlichen Ergebnisses jedoch keinesfalls aus, weil eben dieses selbst das Beweismittel ist. Genau diese Wertung liegt auch der Möglichkeit der Verlesung von Gutachten oder Berichten über die Entnahme von Blutproben gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1, 3 StPO zugrunde.

 Kann sich der Strafrichter bzw. Bußgeldrichter aufgrund der verlesenen Gutachten bzw. Berichte keine abschließende Überzeugung bilden und hat er insbesondere Zweifel an der Aussagekraft der Erklärungen, wird er den Sachverständigen ergänzend vernehmen und zur Gewinnung seines Beweisergebnisses befragen müssen. Sind die Beweisobjekte nicht mehr vorhanden, kann es zur Erforderlichkeit einer besonders kritischen Bewertung des Beweisergebnisses kommen, gegebenenfalls auch zur Beauftragung eines weiteren Sachverständigen (BGH StV 1989, 141; BGH StV 1995, 565). Eine Neubestimmung der Blutprobe oder der DNA-Probe wird aber nicht regelmäßig erfolgen müssen und auch nicht stets erfolgen können. Auch kennen andere Messmethoden, wie etwa der Gebrauch von Waagen, Längenmessern, Thermometern oder die Bestimmung der Atemalkohol-Konzentration, eher selten bis überhaupt nicht eine Aufzeichnung von Rohmessdaten, ohne dass dies bisher Gerichte oder auch den Gesetzgeber (vgl. etwa § 24a StVG für die Atemalkoholkonzentration) zur Annahme eines rechtsstaatlichen Defizits gebrachte hätte (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2019, II OLG 65/19, zit. nach juris, dort Rn. 20 ff.).

 (5.) Es kann auch nicht davon die Rede sein, dass der Betroffene zum „Objekt des Verfahrens“ werden könnte. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes lässt unberücksichtigt, dass die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dem Angeklagten bzw. Betroffenen geeignete und auch ausreichende Instrumentarien an die Hand geben, die es ihm ermöglichen, in adäquater Weise bei der Ermittlung der Wahrheit, um die es allein geht, mitzuwirken. Er darf beispielsweise Aktenbestandteile einsehen und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen (§ 141 Abs. 1, Abs. 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG), kann in der Hauptverhandlung das Fragerecht bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ausüben (§ 240 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG) und ihm steht es frei, an der Sachaufklärung durch Stellung von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen aktiv mitzuwirken. Im Falle der unzulässigen Einschränkung dieser Rechte hat er die Möglichkeit, sich mit entsprechenden Verfahrensrügen im Rechtsbeschwerdeverfahren dagegen zur Wehr zu setzen. Dies alles zeigt, dass der Gesetzgeber ausreichende Regelungen geschaffen hat, damit ein Angeklagter bzw. Betroffener sich aktiv an der Ermittlung der Wahrheit beteiligen kann. Ein von der Sachaufklärung losgelöstes Interesse kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens anerkannt werden, wie das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof (a.a.O.) überzeugend dargelegt haben. Denn es ist von vornherein nicht unfair, Anträge abzulehnen, wenn diese zur Wahrheitsermittlung nichts beizutragen vermögen. Von einer Beschränkung der Rechte eines Betroffenen kann bei diesen Prämissen nicht die Rede sein. Schon gar nicht würde er dadurch zum Verfahrensobjekt gemacht.

 (6.) Schließlich verfängt auch der Hinweis des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes auf die „Waffengleichheit“ nicht. Denn zum einen findet dieser Grundsatz im Verhältnis zwischen Gericht und Angeklagten bzw. Betroffenen von vornherein keine Anwendung (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009, 2 BvR 2044/07, BVerfGE 122,248). Zum anderen stehen dem Gericht nicht beigezogene Unterlagen eben nicht zur Verfügung, so dass sich die vom Verfassungsgerichtshof Saarbrücken erwähnte Problematik einer „Wissensparität“ nicht stellt (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juni 2018, 3 Ss OWi 626/18, NStZ 2018, 724 ff.).

OLG Brandenburg, BeckRS 2020, 1076

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2 Kommentare

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vollkommen richtig....ja nee, iss klaa....

Schade, dass sich selbst Richter, die sich so viel mit OWi-Sache im Bereich der verkehrsüberwachung auseinandersetzten, so wenig verstehen.

Wenn nicht die nachgewiesenen Messfehler bei eso (LED-Problematik) oder Leivtec XV3 (neue Versuche aus Ende 2020, zwei geeichte, nebeneinander positionierte Geräte messen gleichzeitig ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h, eins misst 125 km/h, das andere 141 km/h) die vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes vertretene Sichtweise als absolut sinnvoll erscheinen lassen, was denn dann???

Ganz abgesehen davon, dass sich die Richter im Saarland die Mühe gemacht haben, drei Sachverständige zu hören und sich ihr Urteil auf Basis der technischen Fakten zu bilden, anstatt Pauschalplätzchen zu backen, wie bei den OLGs mit ihren technisch sinnfreien Bezugnahmen auf die Gewährleistung der absoluten Messsicherheit durch die Zulassung.

Wenn die Rohmessdaten bei eso nicht in diei Datensätze integriert gewesen wären,  hätte die Ursaache für die Fehlmessungen bei nicht festgestellt werden können.

Da Richter in der Regel nicht blöd sind, muss man wohl leider davon ausgehen, dass sie nur das sehen können, was sie sehen wollen. Klar, damit kommt man sicher einfacher durch die Welt. Aber ob das was mit Rechtssprechung in dem Sinne zu tun hat, wie die der Mann (natürlich auch die Frau und der/die/dasDiverse(s)) von der Straße sie versteht, halte ich für fraglich.

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