ePrivacy: neuer Ratsentwurf: Cookies für Medienpluralismus

von Dr. Stefan Hanloser, veröffentlicht am 23.02.2020
Rechtsgebiete: ePrivacy|5274 Aufrufe

Die EU hat im Bereich ePrivacy in den letzten drei Jahren – seit dem Kommissionsentwurf v. 10.1.2017(!) – den Eindruck regulatorischen Stillstands vermittelt.  Die Blocklade entzündet sich an der gesellschaftspolitischen Frage, ob die vielfältigen werbefinanzierten Informations-, Unterhaltungs- und Bildungsplattformen in Europa ein berechtigtes Finanzierungsinteresse haben, das ein Speichern von Cookies auf den Nutzerendgeräten rechtfertigt.  Während die Mitgliedstaaten – und im anschließenden Trilog dann die EU-Institutionen – um einen Kompromiss ringen, haben agilere Organisationen mit globalem Footprint längst die Initiative [1][2] ergriffen.

Die Kommission von der Leyen scheint nun alles daran zu setzen, das Heft des Handels in die Hand zu nehmen, um Europas digitale Zukunft zu gestalten.  Bis Ende 2020 soll ein Aktionsplan die Wettbewerbsfähigkeit der Medien und des audiovisuellen Sektors unterstützen und dadurch den Zugang zu hochwertigen Inhalten und den Medienpluralismus fördern, so das neue Agenda-Narrativ v. 19.2.2020.  Medienpluralismus in Europa setzt wiederum die vielfältigen werbefinanzierten Informations-, Unterhaltungs- und Bildungsangebote voraus.

Da fügt sich eins zum anderen, wenn die kroatische Ratspräsidentschaft in ihrem überarbeiteten Vorschlag für eine ePrivacy-Verordnung v .21.2.2020 ein berechtigtes Interesse am Speichern von Cookies ohne den Cookie Consent der Nutzer anerkennt (Art. 8(1)(g) eP-VO (neu)) und das Finanzierungsinteresse der werbefinanzierten Online-Presseveröffentlichungen und audiovisuellen Mediendienste betont (ErwGr. 21b(4) eP-VO (neu)).  Zwar entwerten die beiden Einschränkungen (1. Verbot der Profilbildung und 2. Verbot des Datenteilens mit gemeinsam Verantwortlichen bzw. der Datenübermittlung an Datenempfänger) diesen Vorstoß im aktuellen Entwurf, allerdings könnte der Stillstand nun überwunden und der Weg zu einem gemeinsamen Standpunkt geebnet sein.

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