ArbG Köln: Nachtarbeitszuschläge in der Getränkeindustrie

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 25.02.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht7|5394 Aufrufe

Beim ArbG Köln haben erstinstanzlich zwei Arbeitnehmer eines Getränkeherstellers verloren, die gemeinsam mit etwa 60 Kollegen desselben Betriebes um höhere Nachtschichtzuschläge kämpfen.

Der auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbare Manteltarifvertrag für die Erfrischungsgetränkeindustrie NRW vom 20.1.2001 sieht Nachtarbeitszuschläge in unterschiedlicher Höhe vor. Wird Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems erbracht, beträgt der Zuschlag auf den Grundlohn 50 %, innerhalb eines Schichtsystems lediglich 15 %. Einen ähnlichen Tarifvertrag, nämlich denjenigen der Textilindustrie NRW, hatte das BAG 2018 beanstandet und entschieden:

Eine tarifvertragliche Regelung, die für Nachtarbeit einen Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn vorsieht, während Nachtarbeit im Schichtbetrieb lediglich mit einem Zuschlag von 15 % vergütet wird, stellt Nachtschichtarbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter.

BAG, Urt. vom 31.3.2018 - 10 AZR 34/17, NZA 2019, 622

Das ArbG Köln hat sich in seinen beiden ersten Urteilen dieser Rechtsprechung nicht angeschlossen. Nach seiner Überzeugung haben die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden Ermessensspielraum mit der für die Nachtarbeitszuschläge vorgenommenen Gruppenbildung nicht überschritten. Zu berücksichtigen seien insofern auch weitere zu Gunsten der Schichtarbeiter getroffene Regelungen zu Freischichten und zusätzlichen bezahlten Pausen. Die Klagen wurden daher abgewiesen.

ArbG Köln, Urt. vom 9.1.2020 - 11 Ca 5999/19 und 11 Ca 6000/19

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7 Kommentare

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Amtliche Leitsätze des ArbG Koblenz 4 Ca 2629/19 (nach juris)

1. Die im Verfassungsrang stehende Tarifautonomie gemäß Art. 9 Abs. 3 GG und der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien als gleich mächtige Partner die Tarifnormen frei aushandeln, begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass jede Norm eines Tarifvertrags auf mindestens einem sachlichen Grund beruht und deshalb nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

2. Liegt substantiierter Sachvortrag der Parteien zum Fehlen sachlicher Gründe einer Tarifnorm nicht vor, so ist das Gericht nicht befugt, das Fehlen jeglicher Sachgründe zu Lasten der am Verfahren nicht beteiligten Tarifvertragsparteien zu unterstellen, denn es handelt sich hierbei nicht um eine reine Rechtsfrage, sondern vorrangig um eine Tatfrage hinsichtlich negativer Tatsachen.

3. Beruft sich eine Partei in einem Individualrechtsstreit auf die Unwirksamkeit einer Tarifnorm wegen Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, um auf dieser Grundlage einen Anspruch zu begründen, so obliegt es nach allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast dieser Partei, durch substantiierten Sachvortrag darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass für die angegriffene Tarifnorm kein einziger Sachgrund besteht, der die tarifliche Differenzierung rechtfertigen kann. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gilt auch für negative Tatsachen wie das Fehlen sachlicher Gründe aufgrund bestimmter, tatsächlich fehlender Umstände.

4. Eine sekundäre Darlegungslast der anderen Partei des Individualrechtsstreits besteht jedenfalls dann nicht, wenn die Individualparteien über die Wirksamkeit der Norm eines Verbandstarifvertrags streiten, weil keine Streitpartei dem Tarifvertragsschluss sachnäher ist als die jeweils andere.

5. Kann das Gericht aus eigener Einsicht und auch aus dem Vortrag der Streitparteien hinreichende Sachgründe für die tarifliche Regelung nicht erkennen, so ist es aus Respekt vor der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie gehalten, eine Tarifauskunft gemäß § 293 ZPO bei den Tarifvertragsparteien zu der Frage einzuholen, welche tatsächlichen Umstände im betroffenen Tarifgebiet die sachliche Grundlage für die Vereinbarung der umstrittenen Tarifnorm bilden. Das gilt umso mehr, als den Tarifvertragsparteien in dem vorliegenden Individualrechtsstreit (anders als im Verfahren nach § 9 TVG) auf andere Weise kein rechtliches Gehör eingeräumt werden kann und ihnen - da nicht unmittelbar betroffen - auch keine Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung in dem Individualrechtsstreit offensteht.

6. Eine Tarifauskunft zum Vorliegen sachlicher Gründe einer Tarifnorm ist als Surrogat des rechtlichen Gehörs jedenfalls dann zwingend vorab einzuholen, wenn das Gericht beabsichtigt, den Geltungsanspruch der Tarifnorm im Rahmen einer Inzidentkontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG abzuerkennen und damit gravierend in die Tarifautonomie einzugreifen.

7. Die hiernach ersichtlichen Sachgründe sind als Ausdruck der Tarifautonomie im Wege der praktischen Konkordanz gegen den verfassungsrechtlich begründeten allgemeinen Gleichheitssatz abzuwägen und in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, wobei das Freiheitsrecht der Tarifautonomie in der Regel nicht hinter dem allgemeinen Gleichheitssatz zurückstehen muss.

8. In Abwägung der im vorliegenden Einzelfall ersichtlichen sachlichen Gründe einerseits gegen die vermeintliche „Lohn-Ungerechtigkeit“ bei einer mutmaßlich kleinen Fallzahl ungeplanter, durch die Betriebsleitung angeordneter Nachtarbeit andererseits kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Tarifvertragsparteien eine Differenzierung der Zuschlagssätze gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) und Buchst. c) MTV Groß- und Außenhandel vornehmen durften
- zur besseren Bewältigung von unvorhergesehenen Auftragsspitzen und Personalengpässen,
- zur Förderung des Freiwilligkeitsprinzips und damit auch im Interesse des Betriebsfriedens und mittelbar im Interesse alleinerziehender Mütter und Väter,
- um sozialer Desynchronisation der Arbeitnehmer entgegenzuwirken,
- im Interesse ihrer freien Verhandlungsführung („Geben und Nehmen“ mit dem Ergebnis der Vertragsgerechtigkeit) und im Interesse der betriebswirtschaftlichen Erwägungen zur Leistungsfähigkeit der Arbeitgeber
- wie auch unter Berücksichtigung des Umstands der nicht „reinen Nachtarbeit“ (Mischkalkulation) innerhalb der Branche Groß- und Außenhandel
und deshalb mit § 7 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) MTV Groß- und Außenhandel nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen haben.

9. Anschluss an und Abgrenzung zu BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - und BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 -.

10. Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
(ArbG Koblenz, Urteil vom 29. Januar 2020 – 4 Ca 2629/19 –, juris)

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Was mich am meisten wundert:

Warum haben die Verbände der Textilindustrie NRW nicht schon längst mit der Verbandsklage nach § 9 TVG auf das BAG-Urteil vom 21.03.2018, 10 AZR 34/17, reagiert, wenn der zehnte Senat sie schon so übergeht. Zuständig für die Auslegung von Tarifnormen im Verbandsklageverfahren dürfte der vierte Senat unter Prof. Treber sein. Der kommentiert übrigens auch § 293 ZPO. Im Verbandsklageverfahren hätte man wegen der breiten Rechtskraftwirkung durchaus die Chance, das nur inter partes wirkende Urteil des zehnten Senats nochmal zur "Überprüfung" zu stellen, indem man nun mal alle Sachgründe auf den Tisch packt. Und ganz weit hinten am Horiziont winkt hier auch noch das BVerfG.
 

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auch das ArbG Berlin geht dem BAG von der Stange...

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 23. Januar 2020 - 44 Ca 10012/19
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 31. Januar 2020 - 44 Ca 9152/19

(Argument: unregelmäßige Nachtarbeit ist für das Privatleben der AN unplanbar und darf deshalb höher vergütet werden.)

gefunden beim DGB Rechtsschutz:

https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/arbeitsvertrag/themen/beitrag/ansicht/arbeitsvertrag/arbeitsgericht-berlin-nachtzuschlaege-in-unterschiedlicher-hoehe-sind-gerechtfertigt/details/anzeige/

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Das Verbandsklageverfahren nach § 9 TVG dürfte auch vorgreiflich iSd § 148 ZPO für derzeit anhängige Individualklagen der Arbeitnehmer der Textilbranche NRW sein. Deren Verfahren wären folglich auszusetzen, bis die Verbandsklage rechtskräftig abgeschlossen ist.

Dieser Mechanismus dürfte ebenso für das BAG gelten, falls dort noch Individualverfahren anhängig sind. Die betroffenen Verbände könnten hier einschreiten und zunächst einmal ihre Rechte im Verbandsklageverfahren geltend machen. Solange müsste der zehnte Senat am BAG gemäß § 148 ZPO abwarten - notfalls auf Antrag/Anregung der Individualparteien.

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Sollte im Verbandsklageverfahren nach § 9 TVG schon erst- oder zweitinstanzlich rechtskräftig entschieden werden, dass die Tarifnormen nicht gegen Art. 3 GG verstoßen und damit gelten, dürfte auch das BAG (10. Senat) an diese rechtskräftige Feststellung gebunden sein. 10 AZR 34/17 könnte damit singulär bleiben.
 

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... was mit Blick auf die katastrophalen wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung (vgl. nur LAG Bremen), die ich hier aufgrund meiner guten Kinderstube in der Sache nicht kommentieren will, nur zu wünschen sein dürfte. So oder so, die Entscheidung des zehnten Senats wird unvergessen bleiben.

So long and goodbye,

'lil lawyer

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