BGH: Keine Beweislastumkehr bei versäumter wirtschaftlicher Beratung durch den Arzt

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 25.02.2020
Rechtsgebiete: Weitere ThemenMedizinrecht|4054 Aufrufe

Ärzte müssen Privatpatienten über Behandlungskosten informieren, die möglicherweise nicht von der Krankenversicherung übernommen werden. Hat der Arzt die wirtschaftlichen Informationen vergessen, kommt es, anders als bei der medizinischen Aufklärung, nicht zu einer Beweislastumkehr, entschied der BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - Az.: VI ZR 92/19. Im Versäumnisfall muss der Patient nachweisen, dass er sich bei umfassender Information gegen die Behandlung entschieden hätte.

Der Fall

Die Patientin hatte sich Krampfadern ambulant behandeln lassen. Dabei wandte der Chirurg eine neue Behandlungsmethode an. Die erkrankten Venen wurden von innen mit einem Bioklebstoff verschlossen („VenaSeal closure System“). Die Behandlung kostete 3500 Euro. Die private Krankenversicherung lehnte die Kostenübernahme ab. Der Ehemann der Patientin verlangte für diese das Behandlungshonorar von dem Chirurgen zurück.

BGH zu wirtschaftlicher Aufklärung

Der BGH konkretisiert zunächst die Pflicht zur wirtschaftlichen Information der Patientin. Nach § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB müsse ein Arzt seine Patienten „vor Beginn der Behandlung“ und „in Textform“ über die voraussichtlichen Kosten informieren, wenn er weiß, dass die vollständige Kostenübernahme durch die Versicherung nicht gesichert ist.

Ziel sei es, den Patienten „vor finanziellen Überraschungen“ zu schützen. Allerdings verlange das Gesetz keine „umfassende Aufklärung“ über die wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung, entschieden die höchsten Bundesrichter. Bei Kassenpatienten habe der Arzt einen Wissensvorsprung. Denn er kenne den GKV-Katalog. Bei Privatversicherten „liegt die Kenntnis vom Umfang des Versicherungsschutzes grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Patienten“, so der BGH. Hier gebe es verschiedene Verträge und eine unterschiedliche Regulierungspraxis.

Keine Beweislastumkehr

Der BGH stellt fest, dass der Chirurg seine Aufklärungspflicht zwar verletzt habe. Er hätte der Patientin nahelegen müssen, bei ihrer Versicherung nachzufragen, ob diese die neue Behandlungsmethode auch erstatten würde. Ein Schadenersatzanspruch sei daraus aber nicht abzuleiten. Dafür müsse nachgewiesen werden, dass sich die Patientin nach entsprechender Information gegen die Behandlung entschieden hätte. Die Beweislast hierfür trägt der Patient, sagt der BGH. Das Landgericht Berlin muss jetzt klären, ob der Kläger einen Schaden nachweisen kann.

Praxishinweise

In dem arztfreundlichen Urteil nimmt der BGH Abstand von den Regeln der Beweislastumkehr, die für die medizinische Aufklärung gelten. Die Richter konkretisieren die Verpflichtung der wirtschaftlichen Aufklärung. Da Patienten den Leistungsumfang ihrer Versicherung oft aber nicht kennen können, sollten Ärzte ihren Patienten die notwendigen Unterlagen geben, um solche Fragen mit ihrer Versicherung zu klären.

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