Streitwert bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 02.03.2020
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|2696 Aufrufe

Eindeutig ist, dass für die von dem ein Unterhaltsmandat wahrnehmenden Rechtsanwalt verdiente Geschäftsgebühr bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zunächst einmal der 12-Monatsbetrag anzusetzen ist. Problematisch ist jedoch die Frage, ob Rückstände hinzuzurechnen sind, und wenn ja wie lange. So wird teilweise vertreten, dass sämtliche rückständigen Unterhaltsbeträge bis zur Beendigung des Mandats hinzuzurechnen sind. Das OLG Frankfurt a. M. hat in einem sehr ausführlich begründeten Urteil vom 7.2.2020 - 27 U 1/16 sich auf den Standpunkt gestellt, dass lediglich auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung des Mandanten abzustellen ist und die dort fälligen Beträge hinzuzurechnen sind, nicht jedoch die später bis zur Beendigung des Auftrags fällig werdenden Beträge. Begründet wurde dies insbesondere auch mit der Erwägung, dass Rechtsuchende in Unterhaltssachen kostenrechtlich privilegiert sein sollten. Ein Regelungdmechanismus, wonach der Gegenstandswert eines Unterhaltsmandats im Laufe der anwaltlichen Tätigkeit von Monat zu Monat automatisch ansteigen würde, sodass alleine die Dauer der Auseinandersetzung zu einem nicht mehr beherrschbaren Kostenrisiko und unabhängig vom Arbeitsaufwand oder Schwierigkeit der zu erörternden Rechtsfragen zum bestimmenden Faktor für die Höhe der letztlich verdienten Gebühren werden könnte, würde nach dem OLG Frankfurt a. M. der intendierten Privilegierung des Rechtsuchenden in Unterhaltssachen zuwiderlaufen und gerade für den sozial schwächeren Beteiligten, der nicht in allen Fällen über einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses verfügen müsse, einen verhängnisvollen Anreiz schaffen, schneller nachzugeben und die Dinge auf sich beruhen zu

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen