Gesetzentwurf für „faire Verbraucherverträge“ – deutliche Kritik des DAV

von Dr. Sylvia Kaufhold, veröffentlicht am 03.03.2020

Zum vom BMJV am 24. Januar vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge haben inzwischen viele Verbände – überwiegend kritisch – Stellung genommen.

Auch der DAV hat sich, durch seinen Zivilrechtsausschuss, mit den Vorschlägen des Ministeriums zum generellen Verbot des Abtretungsausschlusses und überlangen Vertragslaufzeiten in AGB, zur Einführung einer Bestätigungslösung für bestimmte telefonische Verträge und zur erforderlichen Neuregelung der Gewährleistungsfristen für gebrauchte Sachen genau auseinandergesetzt. Die Beurteilung des DAV fällt nicht nur inhaltlich, insbesondere im Hinblick auf Regelungstechnik und Gesetzesqualität, überwiegend kritisch aus. Auch die tendenziöse Art und Weise der Einführung des Entwurfs in die öffentliche Diskussion wird bemängelt.

Hier die Zusammenfassung der Stellungnahme 10/2020 des DAV:

„Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit dem Titel "Gesetz für faire Verbraucherverträge" wird vom DAV differenziert beurteilt. Die Einführung eines gesetzlichen Verbotes des Abtretungsausschlusses in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach Auffassung des DAV nicht zwingend erforderlich, weil die Rechtsprechung bisher soweit ersichtlich mit den Fallgestaltungen sachgerecht und abgewogen umgegangen ist. Die Verkürzung der erlaubten Laufzeiten von Dauerschuldverhältnissen in allgemeinen Geschäftsbedingungen könnte tendenziell zu Preiserhöhungen führen und ist daher nicht zwingend verbraucherfreundlich. Der DAV begrüßt das Bestreben, den Verbraucher vor unüberlegten telefonischen Vertragsabschlüssen zu schützen, sieht jedoch die Umsetzung kritisch und rät von der vorgeschlagenen Bestätigungslösung ab. Der DAV präferiert vielmehr die Einführung einer materiellen Beweisregel. Die notwendige Änderung des § 476 BGB aufgrund der Rechtsprechung des EuGH wird vom DAV als zielführend und richtig angesehen. Ergänzend schlägt der DAV aber in diesem Zusammenhang im Sinne einer europäischen Harmonisierung die Einführung einer Rügepflicht vor.

Der DAV hält die Presseerklärung des BMJV, mit welcher der Entwurf vorgestellt wird, nach Ton und Inhalt für unangemessen. Danach werden Verbraucherinnen und Verbraucher „viel zu häufig abgezockt und übervorteilt“ und sind „Kostenfallen … leider immer noch an der Tagesordnung“. Ein mit solchen Formulierungen eingeführter Gesetzesentwurf ist nicht geeignet, die Zuversicht auf eine sachgerechte Abwägung der Interessen aller Beteiligten zu begründen.“

Besonders ausführlich befasst sich der DAV mit der sogen. Bestätigungslösung für telefonisch abgeschlossene Energielieferverträge. Seiner detaillierten Kritik an den vorgesehenen Änderungen zu §§ 312c, 312f BGB stellt er folgende Gesamtbeurteilung voran:

„Der DAV begrüßt grundsätzlich das Anliegen des Entwurfs, Schutz und Rechtssicherheit für den Verbraucher bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen zu schaffen, insbesondere wenn er durch einen unerbetenen (und daher gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG unerlaubten) Telefonanruf seitens des Unternehmers überrumpelt wurde. Die hierzu geplante, sogenannte „Bestätigungslösung“ für telefonisch im Fernabsatz abgeschlossene Gas- und Stromlieferverträge hält der DAV jedoch für ungeeignet, dieses Ziel zu erreichen. Es ist im Gegenteil zu befürchten, dass wegen des Nebeneinanders der neu eingeführten Bestätigungen und dem weiterhin geltenden Widerrufsrecht zusätzliche Verunsicherungen und Zweifelsfragen entstehen. Der im Ergebnis zweifelhafte Mehrwert für den Verbraucher steht in keinem Verhältnis zum bürokratischen Aufwand und den negativen Folgen einer weiteren Fragmentierung des bürgerlichen Rechts durch neuartige Speziallösungen für bestimmte Arten des Vertragsschlusses.

Die Beschränkung der Bestätigungslösung auf Energielieferverträge relativiert diese Nachteile nicht. Denn das gesetzgeberische Ziel könnte bei dieser Beschränkung viel klarer und einfacher durch die Einführung eines schlichten Textformerfordernisses (ähnlich dem für Glücksspielverträge gemäß § 675 Abs. 3 BGB) erreicht werden. Andererseits sind auch noch andere Branchen (etwa die Telekommunikation) vom Phänomen der „untergeschobenen Verträge“ betroffen, insbesondere im Zusammenhang mit telefonisch angebahnten Tarif- und Lieferantenwechseln. Die beim Lieferantenwechsel bestehenden Probleme wiederum konnten durch die komplizierten, auf die Kündigungsvollmacht bezogenen Regelungen in § 312h BGB bislang nicht befriedigend gelöst werden (vgl. Gesetzesbegründung S. 10 unten), was sich bei zusätzlicher Einführung einer Bestätigungslösung kaum ändern dürfte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch Verbraucher jedenfalls bei kleineren Verträgen, die keine langfristigen und erheblichen Verpflichtungen mit sich bringen, immer weniger Verständnis für komplizierte Verfahren und Formerfordernisse haben, solange sie durch ein Widerrufsrecht vor Übereilung geschützt sind. Die Erwartung, derartige Verträge insbesondere per Internet und Smartphone unbürokratisch und schnell abschließen zu können, sollte daher auch auf Verbraucherseite nicht unterschätzt werden. Der Handlungsbedarf dürfte sich daher insgesamt auf längerfristige Dauerschuldverhältnisse konzentrieren, wovon auch die Gesetzesbegründung ausgeht. Dies gilt allerdings prinzipiell unabhängig davon, ob solche Verträge mündlich, telefonisch, stationär oder im Internet abgeschlossen werden.

Der DAV regt daher an, an Stelle der geplanten Bestätigungslösung für Energielieferverträge über eine allgemeinere und einfachere Lösung nachzudenken. Entsprechend § 550 BGB könnte etwa bestimmt werden, dass Dauerschuldverhältnisse für den Verbraucher jederzeit kurzfristig kündbar sind, wenn seine Vertragserklärung über eine längere Laufzeit (etwa: mind. ein Jahr) nicht in Schrift- oder Textform vorliegt. Eine Alternative wäre die Einführung einer materiellen Beweislastregel im Rahmen von § 312a Abs. 1 BGB (siehe unten).“

Weiter heißt es zum Vorschlag einer materiellen Beweislastregel anstelle der Bestätigungslösung:

„Um den Verbraucherschutz und die Rechtssicherheit bei allen telefonischen Vertragsschlüssen gleichwohl zu stärken, ohne den Parteien die Möglichkeit eines schnellen und unbürokratischen Vertragsschlusses zu nehmen, könnte auch lediglich eine materielle Beweisregel eingeführt werden. Man könnte etwa im Rahmen von § 312a Abs. 1 BGB, der ja Werbeanrufe mit dem Ziel eines Vertragsschlusses zum Gegenstand hat, ergänzen, dass der Vertrag nur dann mit dem vom Unternehmer gem. § 312f Abs. 2 BGB auf dauerhaftem Datenträger bestätigten Inhalt wirksam wird , wenn der Verbraucher dem nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Vertragsbestätigung (bzw. innerhalb einer parallel laufenden Widerrufsfrist) widerspricht und er auf diese Rechtsfolge spätestens bei Übersendung der Vertragsbestätigung ausdrücklich hingewiesen wird (vgl. § 308 Nr. 5 BGB). Damit würde man gleichzeitig das ungelöste Problem der umfassenden Informationserteilung und der Einbeziehung von AGB bei telefonischen Vertragsschlüssen (vgl. MüKoBGB/Basedow BGB § 305 Rn. 68) interessengerecht und praktikabel lösen.  Um den zivilrechtlichen Verbraucherschutz speziell bei unerlaubter Telefonwerbung und anderen verbotenen Geschäftspraktiken zu erhöhen, worum es im Kern ja eigentlich geht, könnten diese Fälle ausdrücklich als Anfechtungsgrund im Sinne von §§ 119 oder 123 BGB anerkannt werden. Bei dieser Lösung wäre ein Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz auf die tatsächliche Bereicherung des Verbrauchers beschränkt. Auch dann wäre allerdings zum Schutz des Rechtsverkehrs § 144 BGB zu beachten, wonach die Anfechtung ausgeschlossen ist, wenn das infolge der unerlaubten Geschäftspraktik zustande gekommene Rechtsgeschäft vom Anfechtungsberechtigten (allerdings auch konkludent) bestätigt wird.“

 

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2 Kommentare

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Die Verkürzung der erlaubten Laufzeiten von Dauerschuldverhältnissen in allgemeinen Geschäftsbedingungen könnte tendenziell zu Preiserhöhungen führen und ist daher nicht zwingend verbraucherfreundlich.

Die Verkürzung der erlaubten Laufzeiten ist immer verbraucherfreundlich, weil sie die Freiheit gewährt, zum günstigeren Anbieter zu wechseln, was durch die jahrelange Bindung bisher erschwert wird. Dass sich dadurch die Kalkulation ändert und tendenziell Preise steigen könnten, ist angesichts des starken Wettbewerbs unwahrscheinlich und im übrigen hinzunehmen.

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Das Ganze ging mit der Diskussion um die "Bestätigungslösung" los, schon im September 2019 Anhöhrung im Rechtsausschuss: https://www.bundestag.de/resource/blob/659338/f92aae4c7c49da222bea44878c...

Zur Fortsetzung gestern weitere Anhörung im Rechtsausschuss: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/kritik-an-gesetzentwurf...

Never ending Story.

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