Entgeltforzahlung bei Arbeitsausfall im Zuge der Corona-Virus-Epedemie?

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 04.03.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtCorona2|8504 Aufrufe

Die sich mehrenden Fälle einer Ansteckung mit dem Corona-Virus werfen auch zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf. Wie ist es beispielsweise, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen einer konkreten Infektionsgefahr (grippeähnliche Symptome und Rückkehr aus gefährderter Region) einseitig von der Arbeitspflicht freistellt? Nach der Rechtsprechung dürfte hier § 616 BGB den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aufrechterhalten (BGH, NJW 1979, 422, 424)t. Die von dem betroffenen Arbeitnehmer ausgehende unverschuldete Ansteckungsgefahr stelle ein Arbeitshindernis dar. Der Arbeitgeber sei gegenüber seinen übrigen Arbeitnehmern und gegenüber jedermann aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, den Betrieb von Ansteckungsgefahren freizuhalten. Zu beachten ist, dass die Entgeltfortzahlungs-pflicht nach § 616 BGB nur besteht, sofern sich die Verhinderung von vornherein auf einen verhältnismäßig geringen Zeitraum beschränkt. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In diesem Zusammenhang geht der BGH grundsätzlich davon aus, dass die Höchstfrist für die Fortzahlung von Entgelt nach § 616 BGB im Fall einer Pandemie sechs Wochen betragen kann. Da sich meist nach zwei Wochen erweisen wird, ob der Verdacht begründet ist, dürfte es in diesem Punkt keine Schwierigkeiten ergeben. Stellt sich in der Zeit der Freistellung heraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich am Corana-Virus leidet, steht ihm selbstverständlich ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem EFZG zu.

Sollte der Arbeitgeber im Fall einer nachgewiesenen Erkrankung oder wegen einer sehr konkreten Gefährdungslage den Betrieb schließen müssen (ggf. aufgrund behördlicher Anordnung) realisiert sich für ihn das Betriebsrisiko. Das bedeutet, dass die Löhne und Gehälter während der Zeit der Nichtbeschäftigung fortgezahlt werden müssen.

Wie ist es schließlich, wenn ein Arbeitnehmer wegen eines Infektionsverdachts unter häusliche Quarantäne gestellt oder und mit einem beruflichen Tätigkeitsverbot belegt wird (§§ 30, 31 IfSG) und aus diesem Grunde seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann? Die Nichterbringung der Arbeitsleistung stellt in diesem Fall selbstverständlich keine Pflichtverletzung dar. In diesem Fall hat der betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls (§ 56 IfSG). Nach § 56 IfSG hat der Arbeitgeber, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber sodann auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.

 

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2 Kommentare

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Sehr geehrter Professor Stoffels,

die Aussage, dass eine Betriebsschließung aufgrund bestehender Infektionen ein Fall des Betriebsrisikos sei, hört man aktuell nicht nur von Ihnen.

Die Frage, die sich dabei aus meiner Sicht stellt ist Folgende. Als Betriebsrisiko wurden bisher Zustände/Situationen eingestuft, bei denen die Störung weder vom Arbeitnehmer noch Arbeitgeber zu vertreten sind. Wenn ein Mitarbeiter infiziert ist, stammt aber doch die Störung aus der "Sphäre" der Arbeitnehmer?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. 

Maximilian Luca Schunder

Hallo Herr Schunder,

die Frage ist berechtigt und so wohl auch noch nicht durchdacht worden. Spontan würde ich sagen, dass der Spärengedanke eigentlich überwunden ist und im übrigen ein echtes Verschulden auf Arbeitnehmerseite nicht vorliegen dürfte. 
Entgeltanspruch müsste in dieser Konstellation wohl gegeben sein. Man muss da aber sehr genau nach den jeweiligen Fallgestaltungen unterscheiden.

viele Grüße 

Markus Stoffels

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