2 Geschwindigkeitsowis in 4 Minuten und 6 Sekunden = Tatmehrheit und zwei prozessuale Taten

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.03.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|1793 Aufrufe

Noch einmal die vor zwei Tagen schon gelaufene Entscheidung des OLG Karlsruhe. Ging es zuletzt um Traffistar S350, so geht es jetzt um die Frage mehrerer Geschwindigkeitsverstöße binnen kurzer Zeit. Meist wird - wie hier - Tatmehrheit angenommen:

 

Die Überprüfung des Urteils zu Tat Ziffer 1 aufgrund der mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Sachrüge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 und Abs. 3 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

 Anlass zu näheren Ausführungen gibt allein das Vorbringen des Betroffenen, es sei von einer tateinheitlichen Verwirklichung der beiden verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen auszugehen. Dem ist - in Übereinstimmung mit den Gründen des angefochtenen Urteils - entgegenzuhalten, dass es sich bei mehreren im Verlauf einer Fahrt begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmäßig - und so auch hier - um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt. Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit und damit schon deshalb (nur) eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne liegt ausnahmsweise dann vor, wenn die einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen einen derart unmittelbar zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang aufweisen, dass sich der besagte Vorgang bei natürlicher Betrachtung auch für einen unbeteiligten Dritten als einheitliches zusammengehörendes Tun darstellt. Ein solcher Ausnahmefall wird allerdings noch nicht angenommen, wenn die Geschwindigkeitsverstöße zwar in einem engen zeitlichen Rahmen erfolgten, jedoch jeweils in unterschiedlichen Verkehrssituationen begangen wurden und unschwer voneinander abzugrenzen sind (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6.5.2014 - Ss (B) 82/2012 (59/12 OWi) -, juris; OLG Hamm, ZfSch 2009, 651; VRS 111, 366; OLG Brandenburg, NStZ 2005, 708; BayObLG, NStZ 2002, 155). Letzteres ist hier der Fall. Die Betroffene fuhr zunächst mit ihrem Kraftfahrzeug stadteinwärts, missachtete dabei die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung und löste dadurch die - mit einem hellen Blitzlicht einhergehende - Messung aus. Sie wendete an unbekanntem Ort und fuhr auf derselben Straße - abermals unter Missachtung der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung - stadtauswärts, wo sie vier Minuten und sechs Sekunden nach der ersten eine zweite Messung auslöste. Dieser Sachverhalt beschreibt zwei unterschiedliche, voneinander deutlich abgegrenzte Verkehrssituationen.

 

 

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.01.2020 - 3 Rb 33 Ss 763/19, BeckRS 2020, 29

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Diese Entscheidung scheint gerecht. Datenschutz hin oder her, jedoch wird durch anschliessendem Strafbefehl und Zwangseintreibung von der Person heimlich ein Paparazi Foto gemacht. 

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