Kein Anspruch auf identische Zeugnisse in agilen Projekt-Teams

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 06.03.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1910 Aufrufe

Agiles Arbeiten ist eines der Trendwörter, die derzeit die moderne Arbeitswelt beherrschen. Agiles Arbeiten soll die unternehmerische Antwort auf steigende Komplexität und Dynamik ausgelöst durch die Digitalisierung sein. Vereinfacht gesagt steckt dahinter der Ansatz, dass Mitarbeiter selbständiger, beweglicher, kundenorientierter und über Abteilungsgrenzen hinweg zusammenarbeiten sollen. Das fängt bei agilen Teams an, führt über agiles Management bis zu einer komplett agilen Organisation. In der Regel gehören zur neuen Organisationsstruktur auch neue Methoden: beispielsweise „Scrum“. Diese neuen Arbeitsmethoden haben bislang eher selten die Arbeitsgerichte beschäftigt. Umso bemerkenswerter ist eine neue Entscheidung des ArbG Lübeck (Urteil vom 22.1.2020 - 4 Ca 2222/19). Der dortige Kläger war bei der Beklagten als Testingenieur im Bereich Product Qualification nach der sogenannten Scrum-Methode beschäftigt. Dabei handelt es sich um eine Form der agilen Arbeit, die weitgehend auf fachliche Weisungen durch den Arbeitgeber an die Gruppenmitglieder verzichtet. Stattdessen findet eine Selbstregulierung und -kontrolle der Arbeitsgruppe statt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte die Beklagte dem Kläger und einem weiteren Mitglied des Projekt-Teams ein Arbeitszeugnis. Der Kläger sah sich im Vergleich zu diesem Mitarbeiter schlechter bewertet und verlangte die Angleichung seines Zeugnisses. Zur Begründung führte er aus, er habe bereits deshalb Anspruch auf ein gleichlautendes Zeugnis, da im Scrum-Team die individuelle Arbeitsleistung aufgrund der Typik dieser Methode nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe und Team-Ziele vorrangig gewesen seien. Die Leistungen seien hiernach mindestens ebenso zu bewerten wie diejenigen des Kollegen. Das ArbG Lübeck sah das indes anders: Auch in agilen Arbeitsumgebungen unter Einsatz der sogenannten Scrum-Methode sei die individuelle Leistung messbar und für die Tätigkeitsbeschreibung wie auch die Bewertung der Leistung eines Zeugnisses allein maßgeblich. Der Einsatz bestimmter moderner Arbeitsmethoden stehe dem nicht entgegen, selbst wenn die verwendete Methode das Gruppenergebnis in den Vordergrund stellt. Die Scrum-Methode verhindere schon im Grundsatz keine individuelle Leistungsbewertung. Da der Kläger nach Auffassung des Gerichts im Übrigen nicht substantiiert zu den aus seiner Sicht gegebenen besseren Leistungen vorgetragen hatte, hatte die Klage keinen Erfolg. Darüber hinaus könne es sogar widersprüchlich sein, wenn sich der Kläger einerseits auf identisch ausgeübte und in gleicher Weise zu bewertende Tätigkeiten innerhalb der agilen Arbeitsgruppe beziehe und andererseits verlange, bestimmte in besonderer Weise bewältigte Arbeitsaufgaben als herausgehoben zu kennzeichnen. Das Urteil ist – noch – nicht rechtskräftig. Das Arbeitsgericht hat die Berufung zugelassen.

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