OLG Köln: Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 06.03.2020

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 29. August 2019 (18 Wx 9/19, BeckRS 2019, 32279) zu den Voraussetzungen einer sofortigen Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund nach § 103 Abs. 3 AktG Stellung genommen. Entscheidend ist, ob die weitere Mitgliedschaft der betroffenen Person im Aufsichtsrat bis zum Ablauf des Mandats für die Gesellschaft unzumutbar ist.

Im entschiedenen Fall war dem Aufsichtsrat Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der Bestellung eines Sonderprüfers gegeben worden. Der Aufsichtsrat hatte von der Abgabe einer Stellungnahme abgesehen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied hatte dann eine eigene Stellungnahme abgegeben.

Nach Ansicht des Senats berührt dieses Verhalten das Vertrauensverhältnis innerhalb des Aufsichtsrats so stark, dass eine sofortige Abberufung gerechtfertigt ist. Der Senat führt aus, dass schon allein die Vorgehensweise – unabhängig vom Inhalt der Stellungnahme – das Vertrauensverhältnis schwerwiegend stört. Soweit das betroffene Aufsichtsratsmitglied irrtümlicherweise angenommen hatte, zu einer einzelnen Stellungnahme verpflichtet zu sein, hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass dem Aufsichtsrat als Organ Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden sollte. Wenn ihm das nicht klar war, hätte er weitere Erkundigungen einziehen müssen.

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