Explodierende E-Zigarette ist kein Arbeitsunfall

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 09.03.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2840 Aufrufe

Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit! Das gilt auch - und evtl sogar insbesondere - für den Gebrauch von E-Zigaretten. Diese Erfahrung musste vor kurzem eine 27-jährige Wuppertalerin machen. Zu ihrem Unglück kann Sie auch keine Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für den erlittenen Schaden geltend machen. Zur beruflichen Tätigkeit der klagenden Raucherin gehörte die Müllentsorgung auf dem Betriebsgelände ihres Arbeitgebers. Sie nutzte ein E-Zigaretten-Gerät und führte einen Ersatzakku in ihrer Hosentasche mit. Nach dem morgendlichen Aufschließen der Filiale nahm sie den Dienstschlüssel in die Hosentasche, in der sich auch der Ersatzakku befand. Sie machte sich auf den Weg, den Müll in einem Container auf dem Firmenhof zu entsorgen. Der Kontakt zwischen dem Akku und dem metallischen Dienstschlüssel führte dabei zu einem Kurzschluss. Der Akku erhitzte sich stark, explodierte und entzündete die Hose der Klägerin. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Die versicherte Tätigkeit habe das Entflammen des Kleidungsstücks nicht verursacht. Dagegen wendet sich die Klägerin. Der Dienstschlüssel sei wesentlich für den Unfall gewesen. Die Klägerin habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in ihrer Hosentasche in Brand gerate. Das Sozialgericht Düsseldorf (Urteil vom 15.10.2019, S 6 U 491/16) wies die Klage indes ab. Das Mitführen des Dienstschlüssels sei zwar mitursächlich für den Brand gewesen. Von dem Dienstschlüssel sei jedoch keine Gefahr ausgegangen. Dieser habe sich nicht entzünden können. Entscheidend für die Brandgefahr sei allein der E-Zigaretten-Akku gewesen. Das Mitführen des E-Zigaretten-Geräts und des Ersatzakkus sei nicht betrieblich veranlasst gewesen, sondern dem persönlichen Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen.

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