Krankschreibung per Telefon

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 13.03.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtCorona|2716 Aufrufe

Ab sofort können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen. Sie müssen dafür nicht die Arztpraxen aufsuchen. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband am 9. März 2020 in Berlin verständigt. Die Regelung gilt für Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege erkrankt sind und keine schwere Symptomatik vorweisen oder Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) für einen Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 erfüllen. Diese Vereinbarung gilt ab sofort und zunächst für vier Wochen. 

„Damit wollen wir die Vertragsarztpraxen und Bürgerinnen und Bürger kurzfristig von Arztbesuchen entlasten, die lediglich der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dienen“, betonte der stellvertretende KBV-Vorstandsvorsitzende Hofmeister und fügte hinzu: „Gleichzeitig soll das Risiko für eine vermeidbare Ausbreitung von Infektionskrankheiten der oberen Atemwege über die Wartezimmer der Arztpraxen reduziert werden.“ Hofmeister wies ausdrücklich darauf hin, dass die Regelung nicht für Patienten gilt, bei denen der begründete Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion besteht. Diese Personen sollten weiterhin durch die vorgesehenen Stellen getestet werden, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung weist außerdem darauf hin, dass die elektronische Gesundheitskarte beim Ausstellen der „telefonischen AU-Bescheinigung“ nicht zwingend eingelesen werden müsse. Praxen könnten bei bekannten Versicherten die Daten aus der Patientenkartei übernehmen. Patienten müssten sich jedoch nach wie vor selbst darum kümmern, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den Arbeitgeber und die Krankenkasse erreicht.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen