„Arbeit-von-morgen-Gesetz“ beschlossen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 16.03.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtCorona1|3497 Aufrufe

Unter dem Eindruck der Corona-Krise hat das Bundeskabinett am 10.3.2020 im Eilverfahren den Entwurf für das „Arbeit-von morgen“-Gesetz beschlossen, das inzwischen in „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ umbenannt wurde.

Konkret sieht das neue Gesetz folgende Maßnahmen vor:

•Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft

•Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden. 

•Auch Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.

•Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Bundesarbeitsminister Heil geht davon aus, dass das Gesetz noch in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten kann. Von da an gelten die Regelungen zunächst bis Ende 2020.

Gleichzeitig sieht der neue Gesetzentwurf Neuregelungen in einem weiteren Bereich vor - den Qualifizierung. Denn die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt und die Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels gehen mit einem tiefgreifenden Strukturwandel einher. Es gilt, Beschäftigte und Arbeitgeber fit zu machen für die Arbeitswelt von morgen. Mit dem "Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung" sollen die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik weiterentwickelt werden.

Auf der Grundlage der Regelungen des Qualifizierungschancengesetzes soll die Weiterbildungsförderung von Beschäftigten weiter verbessert werden:

•So soll das Antrags- und Bewilligungsverfahren für Arbeitgeber und Beschäftigte einfacher werden.

•Es wird höhere Zuschüsse geben, wenn ein größerer Anteil der Beschäftigten eines Betriebes Weiterbildungsmaßnahmen braucht.

•Wenn ein Berufsabschluss nachgeholt werden soll, soll es einen Rechtsanspruch auf Förderung geben.

•Die Regelung zur Zahlung von Weiterbildungsprämien für erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen soll für Eintritte in berufsabschlussbezogene Weiterbildungen bis zum Ende des Jahres 2023 verlängert werden.

 

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Der Gesetzentwurf wurde nach erster Lesung in die Ausschüsse verwiesen.
Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet!

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