Lesetipp: Rebler zu Fahrradunfällen bei geöffneten PKW-Türen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.03.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht4|3778 Aufrufe

Einmal wieder ein Lesetipp. Die SVR stellt bekanntlich jeweils aus der Vormonatsausgabe einen Beitrag kostenfrei zum Lesen zur Verfügung. Gerade ist dies der lesenswerte Beitrag von Rebler zum Thema "Fahrradunfälle aufgrund geöffneter Pkw-Türen" in SVR 2020, 47. Schauen Sie mal rein....und zwar HIER.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

4 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Beim Lesen des Aufsatzes ergab sich für mich die Frage, was gilt, wenn das Öffnen einer Fahrzeugtür ohne Ein- oder Aussteigen und ohne jeglichen Zusammenhang damit (§ 14 Abs. 1 StVO) erfolgt oder die Tür offen steht und sich daraus ein Unfall mit einem anderen Kfz entwickelt, dessen Fahrer die offene Tür nicht bemerkt, also z. B. beim Entladen eines Kraftfahrzeugs oder bei Reparatur, Reinigung, Lüftung eines Kfz...

0

Grundsätzlich sollte eine längere Zeit offen stehende Tür einem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer nicht verborgen bleiben. Ausnahme: die offene Heckklappe eines senkrecht geparkten Kfz - ganz üble Falle.

0

Vielen Dank, Herr Krumm, dass Sie diesen zu diesem wichtigen Thema nützlichen Aufsatz auf diese Weise der Öffentlichkeit noch besser zugänglich machen.

Da wird deutlich, warum sich Radfahrer immer wieder gegen die Benutzungspflicht von Radwegen, die keinen Sicherheitstrennstreifen zu Parkplätzen aufweisen, wenden. Erstaunlich, dass es über 20 Jahre nach der berühmten Fahrradnovelle der StVO noch immer solche Radwege gibt. Inzwischen wenden sich viele ja nicht mehr an die seit Jahren schwer überlasten Verwaltungsgerichte, sondern fahren einfach auf die Fahrbahn, wo sich dann zeitnah ein Amtsrichter darum kümmert. Ordnungswidrigkeitsverfahren werden fast immer eingestellt. Bei Unfällen wird hingegen noch immer eine Mitschuld der Radfahrer angenommen, selbst wenn ein Unfall nahezu sicher auf eine deutliche Unterschreitung des Mindestüberholabstands durch den Kfz-Führer zurückgeht. Sehr unbefriedigende Situation für die Radfahrer. Mal sehen, wie die noch nicht veröffentlichte neuste StVO-Novelle da wirkt.

Aber Herr Dr. Rebler hat mit diesem Artikel auch Helmpropaganda verbreitet, wie man sie immer mal wieder findet, diesmal aber besonders dreist:

"Strittig ist, ob sich ein Radfahrer bei einem Unfall ein Mitverschulden anrechnen lassen muss, wenn er keinen Helm trägt. Nach der (bisher) herrschenden Meinung (OLG Karlsruhe Urt. v. 24.1.1990 – 1U 94/8, VRS 78, 329; OLG Stuttgart Urt.v. 29.4.1997 – 10U 260/93, VRS 97, 15; OLG Nürnberg Urt. v.29.7.1999 –8U 1893/99, DAR 1999, 507; OLG Hamm, Urteil vom 26.9.2000 – 27U93/00, MDR 2001, 330; OLG Saarbrücken Urt. v. 9.10.2007 – 4U 80/07, 28,4 U 80/07 – DAR 2008, 210) wirkt es sich nicht aus, wenn der Radfahrer ohne Helm fährt. Nach dem Schleswig-Holsteinischen OLG (OLG Schleswig Urt. v. 5.6.2013 – 7U 11/12, DAR 2013, 470) trägt ein Radfahrer ohne Helm, derbei einem Sturz Kopfverletzungen erleidet, eine Teilschuld."

So verbreitet er den Eindruck, es bestehe ein Streit zwischen den OLG in diesem Punkt und das (jüngste von ihm zitierte) Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG habe die höchste Relevanz. Dabei handelt es sich aber um genau das Urteil, das der BGH später in genau diesem Punkt aufhob:

"Die durch das Nichttragen eines Fahrradhelms begründete objektive Mitverursachung hinsichtlich des Ausmaßes der von der Klägerin erlittenen Verletzungen führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht zu einer Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 1 BGB." (Urteil des BGH vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13 –, NJW 2014, 2493-2495, Rn. 7 - ).

Da fragt man sich schon, warum ein so erfahrener Autor seine wissenschaftliche Reputation für einen so schlechten Gag riskiert. Denn das nun fast 6 Jahre alte BGH-Urteil ist doch sowieso jedem einigermaßen belesenen Juristen (insbesondere Richter) bekannt.

Die Antwort: er will bewirken, dass für Radfahrer das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit im Jahr 2020 nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz für erforderlich gehalten wird, obwohl sich die Situation auf der Straße ggü. der Situation im Jahr 2011 kaum etwas geändert hat. Herbeischwätzen einer Helmpflicht könnte man es nennen.

0

1 m Seitenabstand zu Stehzeugen ist knapp und veraltet (man messe einmal die Türbreite eines modernen SUVs). 35 cm sind Wahnsinn und insbesondere bei dichtem Verkehr sehr gefährlich. Ich meide Radwege und kann daher mühelos 1,50 m Abstand einhalten. Problem gelöst.

Mein Motto: Besser kein Türunfall ohne Helm, als ein Türunfall mit Helm.

0

Kommentar hinzufügen